Kündigen nach VOB/B – So geht es richtig!

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Die Kündigung im Baurecht kann erhebliche Tücken und Risiken mit sich bringen, wenn eine solche VOB-Kündigung nicht wirksam ausgesprochen wird.

Diese Schritte müssen Sie als Auftraggeber beachten

Vor Ausspruch der Kündigung ist eine Kündigungsandrohung in einem gesonderten Schreiben erforderlich. In diesem Anschreiben, das an die Auftragnehmerseite gerichtet ist, müssen die wesentlichen Mängel und Gründe, die zur Kündigung des Vertrages führen, ausgesprochen und benannt werden. Ferner muss die Vertragskündigung – die auch nur als Teilkündigung einer Gesamtleistung ausgesprochen werden kann – gegenüber dem Vertragspartner unter Fristsetzung angedroht werden.

Ohne Androhung der Kündigung können keine Ersatzvornahmekosten, die durch Beauftragung eines Drittunternehmers entstehen, geltend gemacht werden. Dieses rechtliche und wirtschaftliche Risiko sollten Sie zwingend vermeiden!

Nach einem Fristablauf müssen Sie rasch handeln – ansonsten  droht Ihnen ein Verlust der eigenen Rechte!

Nach Ablauf der gesetzten Frist muss die Kündigung auch wirklich zeitnah und zügig erfolgen. Sofern dies unterbleibt, verliert der Auftraggeber seinen Anspruch, die Ersatzvornahmekosten vom Auftragnehmer zurückzuerhalten.

Handeln Sie als Auftraggeber nach Fristablauf der Kündigungsandrohung innerhalb von zumindest 3 – 5 Tagen, um keine Rechte zu verlieren. Eine Androhung allein reicht also KEINESFALLS aus, um Wirkung zu erzielen.


Rechtsanwalt Finn Streich
Baurecht, Mietrecht, Energierecht

Kanzlei Streich & Kollegen
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): Photo by Sergey Zolkin on Unsplash


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