Kündigung des Arbeitgebers – die häufigsten Fragen

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald beantwortet die wichtigsten Fragen von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Kündigungen von Arbeitgebern:

1. Der Arbeitgeber sagt: Du bist gefeuert. Ich muss den Betrieb verlassen. Er meldet mich von der Sozialversicherung ab. Geht das so einfach?

Antwort von Dr. Bert Howald: Nein, in Deutschland muss eine Kündigung von Arbeitnehmern immer schriftlich erfolgen. Das steht in § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Worte „Du bist gefeuert“ beenden also das Arbeitsverhältnis nicht, es besteht auch dann weiter, wenn der Arbeitgeber keinen Lohn mehr zahlt. Der Arbeitgeber muss den Lohn nachzahlen, er muss den Arbeitnehmer weiter beschäftigen.

2. Der Arbeitgeber schreibt: Hiermit kündige ich sofort. Was muss ich jetzt tun?

Antwort: Eine fristlose Kündigung geht nur bei ganz schwerwiegenden Vertragsverstößen. Der Arbeitgeber muss in aller Regel eine Frist für die Kündigung einhalten. Welche Frist gilt, steht im schriftlichen Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag, wenn einer anwendbar ist, oder im Gesetz. Wenn die Frist nicht stimmt, muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht geklagt werden. Sonst wird die Kündigung, so wie sie ausgesprochen wurde, als wirksam behandelt, sogar wenn die Frist zu kurz war.

3. Muss ich die Kündigung unterschreiben?

Antwort: Nein. Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers. Deren Erhalt muss man als Arbeitnehmer nicht einmal schriftlich bestätigen. Damit will der Arbeitgeber nur sicherstellen, dass der Arbeitnehmer später nicht sagen kann, er habe die Kündigung nie oder erst später bekommen. Schon gar nicht muss man sich als Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden erklären. Das wollen die meisten Arbeitnehmer auch nicht, deshalb muss so etwas auch nicht unterschrieben werden. Am besten, man unterschreibt nichts, auch nicht, wenn der Arbeitgeber einem dafür eine Belohnung verspricht, z. B. Geld.

4. Ich habe der Kündigung widersprochen. Reicht das?

Antwort: Nein. Ein Widerspruch des Arbeitnehmers gegen eine Kündigung ist rechtlich bedeutungslos. Nur eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht verhindert, dass die Kündigung als wirksam behandelt wird. Die Klage muss vor Ablauf von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Das steht sogar im Gesetz, nämlich in § 7 des Kündigungsschutzgesetzes. Man kann den Gesetzestext im Internet abrufen.

5. Ich habe meine Post nicht gelesen. Der Arbeitgeber behauptet, er habe mir eine Kündigung geschickt. Hat die Kündigung auch dann eine Wirkung, wenn ich sie gar nicht gelesen habe?

Antwort: Ja. Denn die Kündigung ist auch dann zugegangen, wenn der Arbeitnehmer sie gar nicht gelesen hat. Es genügt, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen.

Das Bundesarbeitsgericht sieht es so:

„... Die unter Abwesenden abgegebene Erklärung ist zugegangen, sobald sich der Empfänger bei normaler Gestaltung seiner Verhältnisse Kenntnis von der Kündigung verschaffen kann und die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden muss ...“

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 09.06.2011, abgedruckt in Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2011, 847

6. Der Arbeitgeber hat die Kündigung nicht unterschrieben. Die Unterschrift stammt vom Werkstattleiter. Darf der das überhaupt?

Antwort: Es kommt nicht darauf an, ob der Werkstattleiter die Kündigung unterschreiben durfte, sondern darauf, ob der Kündigung eine schriftliche Original-Vollmacht vom Arbeitgeber beigefügt war. Denn der Werkstattleiter als Fachvorgesetzter ist eben nicht offenkundig mit der Befugnis zur Kündigung ausgestattet. Das sind nur Firmenchefs, Organvertreter wie Geschäftsführer, außerdem Prokuristen, meist auch Personalleiter. Bei anderen Unterzeichnern gilt: Ist keine Vollmacht beigefügt, kann man die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Unverzüglich heißt, dass nur ein paar Tage vergangen sein dürfen, länger warten darf man damit nicht. Der Anwalt wird Sie fragen, wer die Kündigung unterschrieben hat, er muss dann mit Ihnen besprechen, ob man die Kündigung noch zurückweisen kann. Deshalb lohnt es sich, möglichst bald mit einer Kündigung zum Anwalt zu gehen.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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