Kündigung des Arbeitsverhältnis in Coronapandemie - Voraussetzungen

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Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund des Coronavirus alle arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Kündigung weiterhin vollen Bestand haben. 

Wenn Sie eine vermutlich ungerechtfertigte Kündigung wegen Corona erhalten haben, sollten Sie sich an einen im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt wenden. Wichtig ist, dass Sie dies umgehend nach Erhalt der Kündigung tun, da nur innerhalb von drei Wochen die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage besteht.

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona 

Sollte sich ein Arbeitnehmer so sehr vor einer Ansteckung mit dem Virus fürchten, dass er sich weigert, auf der Arbeit zu erscheinen, können Arbeitgeber nach vorangegangener Abmahnung eine Kündigung aussprechen. Manche Arbeitnehmer sind im Homeoffice nur unzureichend oder teilweise nicht erreichbar. Auch dies stellt einen möglichen Kündigungsgrund dar.

Die Abmahnung muss jedoch in der Regel vorausgehen. Nur in sehr schweren Fällen kann eine fristlose Kündigung wegen Corona erfolgen.

 Personenbedingte Kündigung wegen Corona

 Eine Kündigung aufgrund des Coronavirus kann normalerweise nicht ausgesprochen werden. In  Betracht kommt allenfalls eine krankheitsbedingte Entlassung. Nur wenn der betroffene Arbeitnehmer für längere Zeit ausfallen wird , ist diese zulässig. COVID 19-Erkrankungen sind üblicherweise jedoch innerhalb von wenigen Wochen abgeschlossen. Daher ist eine solche Kündigung als ungerechtfertigt anzusehen.

Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

Wenn ein Betrieb etwa aufgrund der coronabedingten Auftragslage vollständig eingestellt wird oder die Schließung angeordnet wurde, ist es möglich, dass die dort Angestellten gekündigt werden.

Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. 

Die Anwaltskanzlei Steffgen vertritt ständig Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor vielen deutschen Arbeitsgerichten. Fristlose coronabedingte Kündigung en konnten häufig in ordentliche Kündigungen mit Abfindungen und wohlwoolenden Zeugnissen umgewandelt werden. Auch über die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorhandenseins einer Rechtsschutzversicherung wird berraten.


Foto(s): Collection_Stiuttgart_Seidaris

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