Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit: Was sagt das Arbeitsrecht?

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit genießen nach § 18 BEEG einen besonderen Kündigungsschutz, der ordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausschließt. Ausnahmen, etwa bei Betriebsstilllegung, wirtschaftlicher Notlage oder schwerwiegendem Fehlverhalten, bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Im Fall einer Kündigung sollten Betroffene umgehend rechtliche Schritte einleiten, die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen und die dreiwöchige Klagefrist beachten. Die Kanzlei GPS Rechtsanwälte unterstützt Betroffene mit erfahrenen Experten im Arbeitsrecht.

Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit: Was sagt das Arbeitsrecht?

Die Elternzeit ist eine wichtige Phase im Leben vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gibt ihnen die Möglichkeit, sich nach der Geburt eines Kindes voll und ganz auf die Familie zu konzentrieren. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber während dieser Zeit eine Kündigung ausspricht? Darf er das überhaupt? In diesem Artikel klären wir die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zur Kündigung während der Elternzeit.

1. Kündigungsschutz während der Elternzeit

Grundsätzlich genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, einen besonderen Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor dem Beginn der beantragten Elternzeit und endet mit deren Ablauf. Innerhalb dieser Schutzphase ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig und darf nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen, die von der zuständigen Behörde genehmigt werden müssen.

§ 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) regelt den besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit. Nach diesem Gesetz ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig.

2. Ausnahmen vom Kündigungsschutz

Auch wenn der Kündigungsschutz während der Elternzeit sehr stark ist, gibt es Ausnahmen, bei denen eine Kündigung durch den Arbeitgeber doch möglich ist. Diese Ausnahmen müssen jedoch von der zuständigen Landesbehörde (meist das Gewerbeaufsichtsamt oder die Arbeitsschutzbehörde) genehmigt werden.

Mögliche Gründe für eine Kündigung während der Elternzeit könnten sein:

  • Betriebsstilllegung: Schließt ein Unternehmen vollständig, so kann auch während der Elternzeit gekündigt werden.

  • Wirtschaftliche Notlage: In besonders schweren wirtschaftlichen Situationen, die es dem Arbeitgeber unmöglich machen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

  • Schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers: Bei gravierenden Verstößen, wie Diebstahl oder Betrug, kann auch während der Elternzeit eine außerordentliche Kündigung erfolgen.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen nicht nur die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen, sondern auch den entsprechenden Kündigungsgrund glaubhaft darlegen. Ohne behördliche Genehmigung ist die Kündigung unwirksam.


3. Was tun bei einer Kündigung während der Elternzeit?

Sollte es zu einer Kündigung während der Elternzeit kommen, sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schnell handeln:

  • Kündigung prüfen lassen: Die erste Handlung sollte darin bestehen, die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht oder eine Beratung bei der Gewerkschaft können hier wichtige Hilfestellungen bieten.

  • Klagefrist beachten: Nach Zugang der Kündigung bleiben dem Arbeitnehmer nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam.

  • Kontakt zur Behörde aufnehmen: Es ist ratsam, sich an die Behörde zu wenden, die die Kündigung genehmigt hat, um die Beweggründe des Arbeitgebers nachvollziehen zu können.

4. Fazit

Der Kündigungsschutz während der Elternzeit ist ein starkes Instrument des deutschen Arbeitsrechts, das Arbeitnehmer vor einer unrechtmäßigen Entlassung schützt. Arbeitgeber sind in der Regel nicht berechtigt, während der Elternzeit zu kündigen – es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor, die von der zuständigen Behörde geprüft und genehmigt wurden.

Wer von einer Kündigung während der Elternzeit betroffen ist, sollte unbedingt rechtzeitig handeln und sich rechtlichen Rat einholen. Nur so lässt sich die eigene Position schützen und mögliche Ansprüche wahren.

Für weiterführende Informationen und eine individuelle Beratung zu diesem Thema steht Ihnen die Kanzlei GPS Rechtsanwälte zur Verfügung. Unser Team aus erfahrenen Arbeitsrechtsexperten hilft Ihnen dabei, Ihre Rechte zu verteidigen.


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