Kündigung durch den Arbeitgeber? Worauf Sie achten sollten.

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Die noch immer häufigsten Fälle in meiner Arbeitsrechtsbearbeitung sind Fälle, in denen die Arbeitnehmer Kündigungen bekommen haben. Wenn der erste Schock überwunden ist, gilt es, die Kündigung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen: Viele Kündigungen sind schon deshalb angreifbar und rechtlich unwirksam, weil Arbeitgeber häufig gravierende Fehler machen. Damit Sie im Falle eines Falles gewappnet sind, hier einige wichtige Hinweise:

1. Kündigungen müssen immer schriftlich erfolgen. Mündlich ausgesprochene Kündigungen, wenn beispielsweise der Chef sagt, er wolle den Arbeitnehmer „hier nie wieder sehen"
oder bei ähnlichen Aussagen, sind unwirksam. Dennoch muss auch dann eine Klärung der Situation stattfinden, damit der Arbeitgeber hinterher nicht einfach behaupten kann, der Arbeitnehmer sei aus eigenem Antrieb einfach nicht mehr zur Arbeit gekommen. Um dann auch ohne Arbeit den Lohnanspruch zu erhalten, muss der Arbeitnehmer handeln. Jeder Arbeitnehmer darf im Übrigen in solchen Fällen auch zur Sicherheit gerichtlich klären lassen, dass eine derartige Aussage das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

2. Wenn Sie aber eine schriftliche Kündigung erhalten haben, sollten Sie rasch reagieren. Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Erhalt der Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss eine vollständig abgefasste Klage beim Arbeitsgericht eingereicht worden sein. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als rechtswirksam und es kann gar nicht mehr geprüft werden, ob ausreichende Gründe für die Kündigung vorlagen oder die Formalien eingehalten sind. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann eine Klage noch verspätet eingereicht und zugelassen werden. Hier sind die Arbeitsgerichte aber außerordentlich streng, so dass auf die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist unbedingt geachtet werden sollte. Das Sinnvollste ist, unverzüglich nach Erhalt der Kündigung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.

3. Unverzüglich nach Erhalt der Kündigung sollten Sie sich im Falle einer Kündigung zudem beim zuständigen Arbeitsamt melden. Anderenfalls drohen Kürzungen des Arbeitslosengeldes. Auf diese Verpflichtung muss aber auch der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Kündigung hinweisen. Tut er dies nicht, kann er sich schadenersatzpflichtig machen!

4. Wenn Sie mindestens sechs Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind und der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer hat, haben Sie häufig gute Chancen, die Kündigung anzugreifen und einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder aber eine Abfindung zu erstreiten (in Einzelfällen gilt dies auch schon bei Betrieben, in denen mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt sind - hier sollten Sie sich näher beraten lassen). Denn der Arbeitgeber muss bei betriebsbedingten Kündigungen im Einzelnen erklären, warum er erstens meint, gezwungen zu sein, überhaupt Arbeitnehmer zu kündigen und zweitens warum gerade Sie derjenige sein sollen, der gehen muss. Dabei gelten die Grundsätze: Je länger ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, je älter er ist oder je mehr Unterhaltspflichten er hat, desto eher ist eine gegen ihn ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung unwirksam.

Aber auch bei Kündigungen, die erklärt werden, weil angeblich der Arbeitnehmer sich falsch verhalten hat, kann man vielfach mit Erfolg gegen die Kündigung vorgehen. In den allermeisten Fällen kann auch bei einem Fehlverhalten nicht einfach so gekündigt werden, sondern der Arbeitnehmer muss vorher abgemahnt worden sein. Es muss ihm also schon einmal klar gemacht worden sein, dass das beanstandete Verhalten nicht hingenommen wird und im Wiederholungsfall zu einer Kündigung führen kann.

Und auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber behauptet, der Arbeitnehmer könne die Arbeit gar nicht mehr verrichten, muss der Arbeitgeber sehr genaue Vorgaben beachten. Gibt es beispielsweise andere Beschäftigungsmöglichkeiten? Liegt die Erkrankung des Arbeitnehmers beispielsweise schon so lange vor, dass man tatsächlich sagen kann, der Arbeitnehmer kann die Arbeit auch in Zukunft nicht mehr verrichten? Gibt es Möglichkeiten, die Arbeitskraft wiederherzustellen?

5. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich wirksam beendet worden sein sollte, gibt es dann im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses viele weitere Punkte zu regeln: Zu denken ist nur an die Ansprüche wegen der Abgeltung des Urlaubs, der nicht mehr genommen werden konnte, an die Auszahlung der Überstunden, an die Ausstellung eines guten Zeugnisses, an die Einhaltung der Kündigungsfrist usw. Die Vielzahl der häufig auftretenden Fragen kann hier nicht abschließend dargestellt werden.

6. Nebenbei bemerkt: Auch die Entscheidungen des Arbeitsamtes sind häufig angreifbar, insbesondere wenn es um die Anordnung einer Sperrzeit bei Kündigungen oder um die Berechnung des Arbeitslosengeldes geht.

7. Die Bezahlung des Rechtsanwaltes kann in den allermeisten Fällen über die sogenannte Prozesskostenhilfe laufen. Denn häufig hat der Arbeitnehmer ja auch erst einmal nur noch das Arbeitslosengeld, von dem er leben muss, so dass er meint, sich einen Anwalt gar nicht leisten zu können. Prozesskostenhilfe bedeutet, dass dann der Staat für den Arbeitnehmer die Kosten des Rechtsstreits inklusive der Rechtsanwaltsgebühren übernimmt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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