Kündigung erhalten? Drei Dinge, die der Arbeitnehmer sofort tun sollte

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Unklare Coronaregeln, Belastungen am Arbeitsplatz, wirtschaftliche Probleme: Aktuell kommen viele Umstände zusammen, die eine Kündigung eher begünstigen. Wie aber sollte sich ein Arbeitnehmer am besten verhalten, wenn ihm gekündigt wird?

Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck nennt die drei aus seiner Sicht wichtigsten Tipps, die jeder Arbeitnehmer nach einer Kündigung beachten muss, wenn er den Job retten oder eine möglichst hohe Abfindung erreichen will.

1. Einen spezialisierten Anwalt anrufen

Nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens sollte man sich sofort an einen auf Kündigungsschutz und Abfindungen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden und sich nach den Aussichten einer Kündigungsschutzklage erkundigen.

Warum sofort? Das liegt an den kurzen Fristen, die das Arbeitsrecht für den Fall vorschreibt, dass sich ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren will. Zwar hat der Arbeitnehmer ab Erhalt des Kündigungsschreibens für eine Kündigungsschutzklage drei Wochen Zeit; die sofortige Zurückweisung der Kündigung wegen Formmängeln ist aber nur innerhalb von wenigen Tagen zulässig, und da ist es beinahe unabdingbar, den Anwalt am Tag der Kündigung anzurufen, damit noch genug Zeit für die sofortige Zurückweisung bleibt.

Bei der Wahl des Anwalts sollte man darauf achten, dass sich dieser in den relevanten Bereichen Kündigungsschutz und Abfindungen spezialisiert hat. Erfahrungsgemäß sichert einem das die besten Ergebnisse, besonders, was die Höhe der Abfindung angeht.

Nutzen sollte man die kostenlosen, unverbindlichen telefonischen Erstberatungsangebote der spezialisierten Anwälte: Dort erfahren Sie schnell und unkompliziert, ob eine Klage überhaupt in Frage kommt – und wie hoch die Abfindung in etwa sein könnte. Beim Erstgespräch wird der Anwalt Ihnen die nächsten, wichtigsten, Schritte erklären und Ihnen genau sagen, was zu tun ist.

2. Meldung bei der Agentur für Arbeit

Hier sollte man die, diesmal dreitägige, Frist ebenfalls nicht ausreizen, sondern die Meldung ebenfalls am Tag der Kündigung erledigen. Sorgen Sie dafür, dass Sie die Meldung bei der Agentur für Arbeit im Nachhinein beweisen können.

3. Informationen sichern

Solange man Zugang zum Arbeitgeber und zu den dortigen Netzwerken hat, sollte man nach Möglichkeit Informationen und Beweise sichern, die im Kündigungsschutzprozess wichtig werden könnten, besonders über den möglichen Kündigungsgrund.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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