Kündigung in der Ausbildung? Was jetzt zu tun ist!

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Sie machen gerade eine Berufsausbildung und Ihnen wurde fristlos gekündigt? Dann sollten Sie schnell handeln, denn mit Ihrer abgeschlossenen Ausbildung wollen Sie in der Zukunft schließlich Ihren Lebensunterhalt verdienen.

Schnell müssen Sie auch deshalb handeln, weil im Arbeitsrecht kurze Fristen laufen. Wenn Sie zu spät handeln, kann es sein, dass Sie gegen die Kündigung nichts mehr ausrichten können.

Ihre Kündigung sollte unbedingt von einem Rechtsanwalt überprüft werden, denn viele Kündigungen sind unwirksam.

Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Kündigung unwirksam sein kann.

Die wichtigsten Punkte sind:

1) 
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Es reicht nicht, wenn der Ausbilder seinem Auszubildenden mündlich mitteilt, dass er ihm kündigt.

„Schriftlich“ bedeutet auch, dass die Kündigung von dem Verantwortlichen in dem Ausbildungsbetrieb unterschrieben wurde.

2) 
Eine Kündigung durch den Ausbilder kann nur fristlos erfolgen. Eine ordentliche Kündigung seitens des Ausbilders ist ausgeschlossen.

3)
Ohne Angabe von Gründen kann einem Auszubildenden nur während der Probezeit gekündigt werden.

Nach der Probezeit müssen immer wichtige Gründe vorliegen, warum dem Auszubildenden gekündigt wird. Wichtige Gründe können z.B. Diebstahl, grobe Beleidigungen des Ausbilders oder häufiges unentschuldigtes Fernbleiben sein. Keine wichtigen Gründe sind z.B. ungenügende Berufsschulleistungen oder das Führen von Privattelefonaten vom Diensttelefon.

Dem Ausbilder muss es unzumutbar sein, das Ausbildungsverhältnis mit dem Auszubildenden fortzusetzen.

Jeder Fall ist neu zu bewerten. Dabei spielen das Alter des Auszubildenden und die Umstände des Einzelfalls eine Rolle. Es kommt auch darauf an, wie lange die Ausbildung schon dauert: Je weiter der Auszubildende in seiner Ausbildung ist, desto schwerwiegender müssen die Vorwürfe gegen ihn sein. Wenn ein Auszubildender kurz vor seiner Prüfung steht, ist eine Kündigung kaum noch möglich.

4)
Auch wenn wichtige Gründe vorliegen sollten: Diese Gründe müssen in der Kündigung auch ausdrücklich genannt werden. Dem Auszubildenden soll klarwerden, was ihm vorgeworfen wird. Eine Kündigung ist deshalb unwirksam, wenn als Grund nur ganz allgemein „mangelhaftes Benehmen“ oder die „Störung des Betriebsfriedens“ genannt wird.

Der Ausbilder darf auch nicht nachträglich noch Gründe vortragen. Eine „Heilung“ der Kündigung ist nicht möglich.

5) 
Der Ausbilder muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes aussprechen. Hält der Ausbilder diese 2-Wochen-Frist nicht ein, so ist die Kündigung unwirksam.

6) 
Eine Kündigung darf nur das letzte Mittel des Ausbilders sein. In den allermeisten Fällen muss er den Auszubildenden zuerst abmahnen.

Wenn einer dieser Punkte nicht erfüllt ist, haben Sie gute Chancen, gegen Ihre Kündigung vorzugehen. Wenn die Kündigung für unwirksam erklärt wird, ist sie bedeutungslos und wird nicht beachtet. Sie können Ihre Ausbildung fortzusetzen.

Auszubildende haben immer Anspruch auf ein Zeugnis

Egal ob die Kündigung wirksam ist oder nicht: Auszubildende haben immer (wie alle Arbeitnehmer) einen Anspruch auf ein Zeugnis. Das Zeugnis ist wichtig für den Lebenslauf, deshalb sollten Sie hier unbedingt auf Ihr Recht bestehen.

Der Ausbildende ist regelmäßig dazu verpflichtet, ein wohlwollendes Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis darf Ihnen Ihre berufliche Zukunft nicht verbauen.

Auszubildende haben außerdem das Recht auf Herausgabe von Arbeitsunterlagen, die ihnen zustehen. Der Ausbilder darf diese nicht zurückhalten. Das können z.B. das Berichtsheft oder ärztliche Bescheinigungen sein.

Wie können Auszubildende ihr Recht durchsetzen?

Bevor eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht wird, wird meistens versucht, außergerichtlich eine Lösung zu finden. Bei den zuständigen Stellen (z.B. bei der Industrie- und Handelskammer Hannover oder der Handwerkskammer Hannover) sind häufig Schlichtungsausschüsse eingerichtet. Dort kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

Kann dort keine Einigung erzielt werden oder gibt es einen solchen Schlichtungsausschuss gar nicht, kann eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Das Arbeitsgericht entscheidet dann, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Meistens gibt es innerhalb kurzer Zeit einen sogenannten Gütetermin. Hier versucht auch das Gericht noch einmal eine schnelle Einigung zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem zu erzielen. Gelingt das nicht, setzt das Gericht einen weiteren Termin an, der aber häufig erst in einigen Monaten stattfindet.

Der Rechtsanwalt des Auszubildenden wird deshalb in einigen Fällen auch einen Antrag auf Weiterbeschäftigung im einstweiligen Verfahren beim Arbeitsgericht stellen. Das Ziel: Bis das Gericht eine endgültige Entscheidung getroffen hat, kann der Auszubildende seine Ausbildung in dem Betrieb einstweilen fortsetzen. Das kann sehr wichtig sein, denn wenn der Auszubildende erst einmal einige Monate fehlt, wird er unter Umständen nicht mehr zur Abschlussprüfung zugelassen. Das wäre für den Auszubildenden ein so großer Nachteil, dass das Arbeitsgericht eine sogenannte vorläufige Entscheidung treffen kann.

Wer trägt die Kosten für Rechtsanwalt und Gericht?

Die meisten Auszubildenden haben nicht genug Geld, um einen Rechtsanwalt und ein Gerichtsverfahren zu bezahlen. Für diesen Fall übernimmt der Staat die Kosten: Es gibt die Möglichkeit, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zu beantragen. 

Die Beratungshilfe können Sie beim Amtsgericht in Ihrer Nähe beantragen. Sie können dann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen und müssen nur einen Betrag von 15 € selbst bezahlen.

Die Prozesskostenhilfe wird erst beantragt, wenn es wirklich zu einem Prozess vor dem Arbeitsgericht kommen sollte. Dabei geht es um die Übernahme der Kosten für das Gericht und der weiteren Kosten des Rechtsanwalts durch den Staat. Diesen Antrag wird Ihr Rechtsanwalt für Sie stellen.

Gerne prüfen wir Ihre Kündigung und unterstützen Sie bei allen notwendigen Schritten – egal, ob Sie die Ausbildung bei Ihrem jetzigen Ausbilder fortsetzen oder den Ausbildungsbetrieb wechseln möchten.

Rechtsanwalt Daniel Urban, MLE.

Kanzlei Gerold & Partner, Rechtsanwälte vor Ort in Ronnenberg/Empelde.


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