Kündigung Mietverhältnis

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Kündigung wegen Eigenbedarf – Was nun?

Erhält man als Mieter eine Kündigung wegen sog. Eigenbedarf, stellt einen dies gerade in der heutigen Zeit vor dem Hintergrund der allgemeinen Knappheit an Wohnraum vor eine nicht unerhebliche Herausforderung. Dies insbesondere dann, wenn das Mietverhältnis noch nicht länger als fünf Jahre bestanden hat, da die Kündigungsfrist in diesem Fall gerade einmal drei Monate beträgt.

Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Kündigung überhaupt ordnungsgemäß von Seiten des Vermieters erklärt wurde, also die erforderlichen Formalien eingehalten wurden. Hierbei ist zum Beispiel darauf zu achten, ob sämtliche Vermieter das Kündigungsschreiben unterschrieben haben. Weitere formelle Voraussetzung einer wirksamen Kündigung ist, dass dem Mieter ein Kündigungsschreiben übermittelt wird, das von dem Vermieter im Original unterschrieben wurde.

Darüber hinaus darf sich der Vermieter nicht auf pauschale Schlagworte zur Begründung der Kündigung zurückziehen, sondern muss den Eigenbedarf bereits im Kündigungsschreiben darlegen. Wird eine Kündigung mit der bloßen Begründung: „Hiermit kündige ich Ihnen wegen Eigenbedarf.“ ausgesprochen, ist die Kündigung unwirksam, da nicht ausreichend begründet.

Eine andere Frage ist, ob der geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich besteht bzw. realisiert werden soll oder der Eigenbedarf lediglich vorgeschoben wird, um ein dem Vermieter unliebsames Mietverhältnis zu beenden.

In diesem Zusammenhang kann man zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung lediglich Vermutungen anstellen, da naturgemäß noch nicht bekannt ist, ob der Vermieter bzw. die von ihm angegebene Bedarfsperson den Wohnraum letztlich beziehen wird oder nicht. Erfahrungsgemäß wird gerade dann, wenn das Mietverhältnis aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Mietparteien „belastet“ ist, gegebenenfalls eine Eigenbedarfskündigung lediglich ausgesprochen, um das Mietverhältnis zu beenden.

Falls einem Mieter nach Auszug bekannt wird, dass der Eigenbedarf lediglich vorgetäuscht wurde, da der Vermieter bzw. die von ihm benannte Bedarfsperson nicht in das Mietobjekt eingezogen ist, stehen dem Mieter grds. Ansprüche auf Schadensersatz zu. Der Mieter ist beispielsweise berechtigt, die Kosten für den Umzug und unter Umständen auch die Differenz der bisherigen Miete zu einer für die neue Wohnung bezahlten höheren Miete geltend zu machen.

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit der Kündigung des Mietverhältnisses haben, können Sie mich gerne jederzeit kontaktieren.


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