Kündigung mit Wiedereinstellungszusage? Achten Sie DARAUF als Arbeitnehmer

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Nach der Kündigung sichert manch ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu, dass er ihn nach einer gewissen Zeit wieder einstellt. Wie geht der Arbeitnehmer damit am besten um? Wann sind solche Aussagen ernst gemeint, wann steckt dahinter ein Arbeitgebertrick? Welche Konsequenzen muss der Arbeitnehmer befürchten? Worauf muss er achten, wenn er Nachteile vermeiden will? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Gibt der Arbeitgeber eine Wiedereinstellungszusage ab, muss der Arbeitnehmer vor allem eines im Blick haben: Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage. Gleich, welche Zusagen und Versprechungen der Arbeitgeber gemacht hat, die Klagefrist beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer und endet drei Wochen später an dem Tag um 24:00 Uhr. Wer die Frist versäumt, kann gegen die Kündigung regelmäßig nicht mehr klagen. Man verschenkt damit: seinen Kündigungsschutz, seine Chancen auf Joberhalt und seine Chancen auf eine Abfindung.


Ob man solchen Zusagen mistrauen oder vertrauen sollte, hängt von den Umständen ab. Handelt es sich beispielsweise um einen saisonalen Betrieb, etwa in der Gastronomie und der Landwirtschaft, dann kann man durchaus davon ausgehen, dass der Arbeitgeber Wort hält und den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei steigendem Personalbedarf in der kommenden Saison oder im Frühling wieder einstellt. Hier muss man abwägen: Möchte man mit dem Arbeitgeber langfristig zusammenarbeiten? Dann kann man sich durchaus auf seinen Vorschlag einlassen. Ein Arbeiten in Abständen hat mitunter attraktive Seiten: Man kann einem Zweitjob besser nachgehen, und man erhält mehr Flexibilität bei der Gestaltung seines Privatlebens.


Nicht selten steckt hinter der Wiedereinstellungszusage aber ein Arbeitgebertrick. Der Arbeitgeber will dann nur über die Dreiwochenfrist kommen. Dem Arbeitnehmer werden Versprechungen gemacht, nur damit er oder sie gutgläubig auf die Klage verzichtet. Dabei geht es oft um erhebliche Summen, die der Arbeitgeber einspart, wenn die Klage wegen Fristablaufs unmöglich wird. Steht auf Arbeitnehmerseite ein erfahrener Kündigungs- und Abfindungsexperte, muss der Arbeitgeber damit rechnen, eine empfindlich hohe Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen zu müssen, wenn dieser rechtzeitig Klage einreicht.


Fachanwaltstipp für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Sprechen Sie im Zweifel mit einem Experten darüber, ob hinter der Zusage ein Trick zu vermuten ist, oder eher nicht. Will Ihr Arbeitgeber Sie höchstwahrscheinlich mit einem Trick von der Klage abbringen und sich über die Dreiwochenfrist retten, rate ich bei ausreichend guten Klagechancen regelmäßig zur Kündigungsschutzklage. Mit einer Klage können Sie regelmäßig nur gewinnen: Eine hohe Abfindung und die Durchsetzung von Rechten, die ohne Klage meist unberücksichtigt bleiben würden. Am besten abgesichert sind Sie, wenn für Ihre Kündigung das Kündigungsschutzgesetz oder ein Sonderkündigungsrecht gilt.


Rufen Sie nach Erhalt des Kündigungsschreibens umgehend einen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an, um Ihre Klage- und Abfindungschancen zu besprechen. Nach dem Gespräch haben Sie immer die Wahl, zu klagen oder es sein zu lassen; ist die Dreiwochenfrist aber abgelaufen, haben Sie diese Wahlmöglichkeit in aller Regel nicht mehr.


Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?


Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.


Bundesweite Vertretung


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 


Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema