Kündigung per WhatsApp oder E-Mail – unwirksam

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Nachrichtendienste, wie z. B. WhatsApp, haben sich nicht nur im privaten Bereich, sondern auch im beruflichen Bereich immer stärker etabliert.

Immer häufiger nutzen mittlerweile auch Unternehmungen diese Nachrichtendienste neben den üblichen E-Mail-Adressen, um ihren Mitarbeitern berufliche Anweisungen und Nachrichten zukommen zu lassen.

Es stellt sich daher die Frage, ob speziell eine WhatsApp-Nachricht rechtlich verbindlich ist, mit der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per sofort oder später übermittelt oder ausgesprochen wird.

Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber strenge Formvorschriften für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 623 BGB) geregelt. Das Gesetz verlangt für die Kündigungserklärung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers jeweils die „Schriftform“. Per Gesetz ausgeschlossen ist sogar, dass die Kündigung in elektronischer Form erfolgt.

Immer wieder gibt es Unsicherheiten, was das Wort „Schriftform“ im § 623 BGB genau bedeutet.

Die Schriftform bedeutet gemäß § 126 Abs. 1 BGB, dass eine Urkunde – wozu auch die Kündigungserklärung zählt – von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen ist.

Gesetzlich vorgeschrieben ist es also, dass die Kündigungserklärung auf einem Schriftstück in Papierform erfolgt und das Schreiben auch eigenhändig von dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer unterschrieben ist. Die Unterschrift des Kündigenden muss unter dem Text stehen und der Namenszug muss zu mindestens ungefähr zu identifizieren sein.

Kurz gesagt bedeutet dies, dass nur eine Kündigung per Papierform mit eigenhändiger Unterschrift wirksam ist!

Unerlässlich ist es auch, dass die Kündigung nicht nur in Schriftform erstellt wird, sondern dem Empfänger auch im Original zugeht.

Eine wirksame Kündigung kann daher auch nicht eine Sprachnachricht per WhatsApp, das Foto des Kündigungsschreibens per WhatsApp oder aber die angehängte Kündigung an eine E-Mail oder aber eine Kopie des Schreibens per Telefax sein. Der Empfänger der Kündigung muss stets ein Original des Kündigungsschreibens erhalten.

Die Kündigung per WhatsApp ist damit ebenso ungültig, wie eine Kündigung per E-Mail oder per E-Postbrief oder per Fax.

Eine formungültige Kündigung gemäß § 623 BGB ist gemäß § 126, 125 BGB nichtig und damit unwirksam.

Eine spätere Heilung des Formmangels ist nicht möglich. Insbesondere umfasst die Regelung der §§ 4, 7 des Kündigungsschutzgesetzes (Heilungstatbestand) das in § 623 BGB festgeschriebene Schriftformerfordernis gerade nicht.

D. h. die Unwirksamkeit der Kündigung kann – bis auf wenige Ausnahmen – auch noch nach Ablauf der im Arbeitsrecht obligatorischen 3-Wochenfrist gerichtlich geltend gemacht werden.

Auch eine schriftliche Bestätigungserklärung des Empfängers der Kündigung heilt den Formverstoß der Kündigung nicht.

Aber Achtung:

Ein Bestätigungsschreiben kann unter Umständen als eigenständige Kündigung gelten, wenn dieses auf Papier mit eigener Unterschrift abgegeben wurde.

Es bleibt daher fast immer nur die Möglichkeit, nochmals eine ordnungsgemäße Kündigung auf einem Papier/Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift auszusprechen, um wirksam ein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dies gilt sowohl für eine ordentliche Kündigung als auch für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB.

Gerne informieren wir Sie über weitere Details.


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