Kündigung: So holen Sie die höchste Abfindung heraus!

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Gibt es eine allgemeingültige Formel, nach der sich jede Abfindung zu richten hat? Viele denken, dass das so ist: Als Abfindung bekomme der Arbeitnehmer ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – nicht mehr, und nicht weniger.

Warum das falsch ist, und was wirklich die Höhe einer Abfindung bestimmt, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Abgesehen von Sozialplänen sind Abfindungen regelmäßig Verhandlungssache! Der Arbeitgeber kann sich für die Zahlung einer Abfindung entscheiden, oder auch nicht; der Arbeitnehmer kann ein Abfindungsangebot annehmen, oder es ablehnen und ein höheres einfordern.

Worauf kommt es an, damit sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine bestimmte Summe einigen?

Entscheidender Faktor bei den Abfindungsverhandlungen ist der Kündigungsschutz! Hat der Arbeitnehmer einen starken Kündigungsschutz, geht der Preis der Abfindung hoch; er bekommt dann regelmäßig eine deutlich höhere Abfindung, als wenn er nur einen schwachen Kündigungsschutz gehabt hätte.

Der Grund dafür liegt in den Aussichten der Kündigungsschutzklage: Bei Arbeitnehmern mit starkem Kündigungsschutz ist die Wahrscheinlichkeit um einiges höher, dass die Kündigungsschutzklage Erfolg hat – meist zum erheblichen Nachteil des Arbeitgebers.

Verliert der Arbeitgeber nämlich den Prozess, muss er seinen Arbeitnehmer wieder einstellen, und mehrere Monatsgehälter mitsamt allen Sozialversicherungsanteilen nachzahlen. In dem Fall ist auch die Zahlung einer Abfindung, die deutlich über dem Wert liegt, den man mit oben genannter Berechnungsformel errechnen würde, für den Arbeitgeber meist ein guter Deal.

Auch zahlen Arbeitgeber erfahrungsgemäß um einiges höhere Abfindungen, wenn ihnen ein Abfindungsprofi gegenübersitzt.

Arbeitnehmertipp: Erkundigen Sie sich im Fall einer Kündigung oder einer drohenden Kündigung nach dem Wert Ihres Kündigungsschutzes! Finden Sie heraus, wie die Chancen Ihrer Kündigungsschutzklage stehen, und wie hoch Ihre Abfindung in etwa sein könnte. Fragen Sie auch nach der Durchsetzbarkeit anderer Ansprüche und nach den Aussichten auf ein sehr gutes Arbeitszeugnis.

Wenden Sie sich an einen auf Kündigungsschutz und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, den sie im Fall einer Kündigung am selben Tag anrufen sollten, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben. Bei einer drohenden Kündigung oder falls man Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorlegt, rate ich ebenfalls zu einer unverzüglichen anwaltlichen Beratung.

Mein Angebot an Arbeitnehmer: Vereinbaren Sie im Fall einer Kündigung, einer drohenden Kündigung oder eines vorgeschlagenen Aufhebungsvertrags mit meiner Kanzlei ein kostenloses und unverbindliches Erstberatungsgespräch mit mir. Wir besprechen darin, was Ihr Kündigungsschutz Wert ist, und über Ihre Ziele.

Dann bekommen Sie von mir eine Mail, in der ich Ihnen kostenlos und unverbindlich mitteile, was als nächstes gemacht werden muss, was Sie dabei beachten müssen, wie ich Ihnen helfen kann und welche Informationen und Mitwirkung ich von Ihnen dabei benötige. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie mich mit Ihrem Anliegen mandatieren.

Die Arbeitsteilung sieht dann so aus: Sie kümmern sich um Ihre Gesundheit, Ihre Familie und Ihre Zukunft; meine Aufgabe wird es sein, Ihren Kündigungsschutz vor Gericht oder in außergerichtlichen Verhandlungen so teuer, wie möglich zu verkaufen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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