Kündigung unwirksam, weil Betriebsrat unzureichend informiert wurde

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Arbeitgeber muss dem Personalrat bzw. Betriebsrat vor einer Kündigung ihren Grund mitteilen. Unterlässt er dies, kann der Arbeitnehmer die Kündigung vor Gericht angreifen.

Hieran scheiterte kürzlich die Kündigung eines Lehrers in Brandenburg, die das Land wegen dessen rechtsextremer Tattoos ausgesprochen hatte. Das dortige Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass die Kündigung unwirksam ist, weil dem Betriebsrat ein anderer Kündigungsgrund mitgeteilt worden war.

Beteiligung der Interessenvertretung bei Kündigungen

Sowohl bei privaten als auch bei öffentlichen Arbeitgebern ist vorgesehen, dass ein gewähltes Vertretungsorgan die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber wahrnimmt.

In privaten Betrieben spricht man vom Betriebsrat. Bevor der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt, muss er den Betriebsrat anhören und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung rechtswidrig.

Bei öffentlichen Arbeitgebern übernimmt diese Aufgaben der Personalrat. Seine Rechte im Zusammenhang mit Kündigungen sind ausdifferenzierter als beim Betriebsrat. Es gibt in den Bundesländern teils unterschiedliche Regelungen. Außerdem macht es einen Unterschied, ob außerordentlich oder ordentlich gekündigt werden soll. Grob bestehen die folgenden Regeln:

  • Eine Anhörung und Mitteilung des Kündigungsgrundes muss in jedem Fall erfolgen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen (in der Regel bei ordentlichen Kündigungen) hat der Personalrat ein Mitwirkungsrecht. Das bedeutet, dass er die Sache der nächsthöheren Dienststelle zur Entscheidung vorlegen kann.
  • In anderen Fällen besteht ein Mitbestimmungsrecht. Ohne die Zustimmung des Personalrats ist die Kündigung dann unwirksam.

Lehrer wegen rechtsextremer Tattoos entlassen

Im entschiedenen Fall ging es um einen Lehrer, der für das Land Brandenburg tätig war. Er trug rechtsextreme Tattoos. Es handelte sich dabei um die Symbole „Wolfsangel“ und „schwarze Sonne“, sowie um den Satz „meine Ehre heißt Treue“. Nachdem die Öffentlichkeit von den Tattoos erfahren hatte, kündigte das Land dem Lehrer.

Gegen die Kündigung erhob der Angestellte Kündigungsschutzklage.

Personalrat wurde der falsche Kündigungsgrund mitgeteilt

Das LAG gab dem Lehrer Recht. Es erklärte die Kündigung für unwirksam.

Die Kündigung könne nicht mit der rechtsextremen Gesinnung des Lehrers begründet werden. Dieser Grund hätte dem Personalrat nämlich vorher mitgeteilt werden müssen. In der Anhörung sei jedoch allein das Tragen der Tattoos als Kündigungsgrund zur Sprache gekommen, nicht die Gesinnung im Sinne der charakterlichen Eignung.

Das Tragen der Tattoos wiederum reiche nach Auffassung der Richter des LAG für eine Kündigung nicht aus. Das Land hätte den Arbeitnehmer deshalb vorher abmahnen müssen.

Fazit

Dem Betriebs- oder Personalrat muss genau bekannt sein, auf welche Umstände sich die Kündigung stützen soll.

Der Fall zeigt, wie wichtig die korrekte Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats bei einer Kündigung ist. Kommt es hier zu Fehlern, bestehen selbst bei vermeintlich klaren Verhältnissen noch gute Chancen, die Kündigung erfolgreich anzugreifen.

(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.12.2019, Az. 15 Sa 1496/19)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tobias Ziegler

Beiträge zum Thema