Kündigung vom Arbeitgeber – Ein kleiner Überblick

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Sie haben eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten und wissen nicht, wie Sie sich nun am besten verhalten sollen? Der nachfolgende Artikel soll Ihnen zur ersten Orientierung dienen, erhebt jedoch naturgemäß der Komplexität des Arbeitsrechts keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit.

Zunächst einmal sollte direkt nach Zugang der Kündigung überlegt werden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies hat den rechtlichen Hintergrund, dass nach Zugang der Kündigung grundsätzlich eine dreiwöchige Frist zu laufen beginnt, in der die Unwirksamkeit der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden muss. Versäumt man diese Frist, wird die Kündigung wirksam und ihr Inhalt kann nachträglich grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. Zwar besteht hier erstinstanzlich kein Anwaltszwang, indes sollte ein arbeitsrechtlicher Sachverhalt von Beginn an durch eine rechtskundige Person begleitet werden, da genau überprüft werden muss, ob ein hinreichender Kündigungsgrund gegeben ist. Ebenfalls muss oftmals geprüft werden, ob eine vorherige Abmahnung, die durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde, überhaupt wirksam ist. Im Rahmen einer sogenannten Kündigungsschutzklage werden sodann Unwirksamkeitsgründe und Einwendungen für den Arbeitnehmer geltend gemacht. 

In diesem Zusammenhang existieren in der Bevölkerung hartnäckige und schlicht falsche Rechtsauffassungen. Eine der bekanntesten ist mit Sicherheit die Annahme, dass eine Kündigung während Krankheit per se nicht zulässig sei. Der Arbeitgeber darf nämlich grundsätzlich auch während einer Arbeitsunfähigkeit kündigen. Insoweit nutzt es dem Arbeitnehmer nichts, sich quasi in die Arbeitsunfähigkeit zu „flüchten“. Anders gelagert ist jedoch die Konstellation, in der der Arbeitgeber aufgrund einer Krankheit kündigt. Hier muss genau geschaut werden, ob die Kündigung als solche gegen die Bestimmungen des sogenannten Kündigungsschutzgesetzes und sonstige Regelungen verstößt. Eine eingehende Prüfung des Sachverhalts ist unabdingbar. Ohne Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung kann die Kündigung kaum belastbar überprüft werden.

Auch die Kündigung in einem sogenannten Kleinbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern muss keinesfalls immer hingenommen werden, wie es oftmals zu hören ist. Zwar treffen den Arbeitgeber nicht die verhältnismäßig strengen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes, doch ist der Arbeitnehmer auch hier nicht völlig rechtlos gestellt. Stellt sich nämlich heraus, dass die Kündigung willkürlich oder aufgrund sachfremder Erwägungen erfolgte, kann die Kündigung trotz der Unanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam sein.

Lassen Sie sich zum Thema der arbeitsrechtlichen Kündigung umfassend beraten und nehmen Sie Kontakt auf. Rechtsanwalt Daniel Dobberke berät Sie bundesweit.


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