Kündigung vor Dienstantritt

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Hin und wieder fragen Mandanten vor Abschluss eines Arbeitsvertrages nach, ob sie denn einen bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag vor Dienstantritt kündigen können, wenn sie zwischenzeitlich einen besser dotierten oder ihnen aus anderen Gründen mehr zusagenden anderen Arbeitsvertrag abschließen konnten. Die Antwort lautet ja.

Kündigung vor Dienstantritt ist möglich

Bereits vor Dienstantritt kann man das gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrecht ausüben. Das Arbeitsverhältnis selbst muss noch nicht zwingend in Vollzug gesetzt worden sein. Auch vor dem ersten Arbeitstag kann das Arbeitsverhältnis eine fristlose oder fristgerechte Kündigung erfahren. Dieses Recht steht gleichfalls auch dem Arbeitgeber zu.

Dieser Grundsatz wurde bereits durch das Bundesarbeitsgericht am 25.03.2004, Az.: 2 AZR 324/03, bestätigt.

Sofern die Kündigung vor Dienstantritt nicht vertraglich ausgeschlossen wurde, ist eine Kündigung in aller Regel möglich, ohne sich vertragsbrüchig oder schadensersatzpflichtig zu machen.

Kündigung muss schriftlich erfolgen, Betriebsrat ist nicht anzuhören

Zu beachten haben beide Vertragsparteien dabei, dass eine Kündigung auch vor Dienstantritt immer schriftlich und mittels im Original unterzeichnetem Schreiben erfolgen muss. Denn auch hier gilt § 623 BGB. Ein einfacher Anruf beim Arbeitgeber, dass man sich die Sache anders überlegt habe, reicht mithin nicht aus. Eine nur mündlich oder per E-Mail bzw. Fax erfolgte Kündigung wäre unwirksam und auch nicht nachträglich heilbar.

Sollte der Arbeitgeber vor Dienstantritt kündigen, so muss er den Betriebsrat nicht beteiligen. Denn der Arbeitnehmer ist er erst ab dem ersten Arbeitstag in den Betrieb eingegliedert. Erst ab dann ist auch der Betriebsrat für ihn zuständig und im Falle einer Kündigung vorher anzuhören.

Kündigungsmöglichkeit kann ausgeschlossen sein

In manchen Fällen haben die Parteien allerdings auch im Arbeitsvertrag vereinbart, dass eine Kündigung vor Dienstantritt ausgeschlossen ist oder die Kündigungsfrist erst am ersten Arbeitstag zu laufen beginnt. Auch wenn bereits Tage oder Wochen vorher die Kündigung im letzteren Fall ausgesprochen wurde, beginnt die Frist tatsächlich erst am geplanten Tag der Arbeitsaufnahme zu laufen. Das Arbeitsverhältnis ist dann in Vollzug zu setzen.

Vom Bundesarbeitsgericht wurde bereits mehrfach bestätigt, dass derartige Vereinbarungen durchaus wirksam sind.

Vorsicht Vertragsstrafe

Wenn ein Kündigungsrecht vor Dienstantritt ausgeschlossen wurde, dann ist eine vereinbarte Vertragsstrafenregelung meist nicht weit. Dabei hat der Arbeitgeber jedoch darauf zu achten, dass die Vertragsstrafe nicht den Wert der Arbeitsleistung während der Dauer der Kündigungsfrist übersteigt. Wäre das Arbeitsverhältnis beispielsweise mit zweiwöchiger Kündigungsfrist in der Probezeit möglich, wäre eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt zu hoch. Die Vertragsstrafenregelung würde dadurch insgesamt unwirksam.

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