Kündigung während des Urlaubs – Tipps für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Eine Kündigung gilt als zugestellt, wenn sie in den Briefkasten des Arbeitnehmers gelangt, genauer: wenn der Arbeitnehmer sie mit der nächsten üblichen Leerung des Hausbriefkastens typischerweise in die Hände bekommt. Wenn die Post vormittags kommt, am selben Tag, wenn das Schreiben abends eingeworfen wird, am nächsten Tag. Ob man tagelang vergisst, nach der Post zu schauen, oder sich im Urlaub befindet, ändert daran regelmäßig nichts.

Wie wirkt sich das auf arbeitsrechtliche Fristen aus, namentlich auf die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage und die Frist für die Zurückweisung der Kündigung wegen Formfehler? Wie kann der Arbeitnehmer, der im Urlaub eine Kündigung erhält, Nachteile wegen Fristversäumnis vermeiden? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

1. Was kann man tun, um die Frist für die Zurückweisung zu wahren, wenn man in den Urlaub fährt und zwischenzeitlich die Kündigung zugestellt wird?

Der Arbeitnehmer kann die Kündigung wegen bestimmter Formfehler zurückweisen und damit in seiner Wirkung blockieren – allerdings nur innerhalb einer sehr kurzen Frist, einer Frist, die nicht genau definiert ist. Im Gesetz steht nur, dass die Zurückweisung „unverzüglich“ erfolgen muss. Wer nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, an den Arbeitgeber schreibt und die Kündigung zurückweist, verpasst die Frist – nach der Rechtsprechung hat er dafür etwa drei bis fünf Tage Zeit.

Was, wenn man zwei Wochen im Urlaub war: Kann eine sofortige Zurückweisung dann überhaupt noch möglich sein?

Grundsätzlich gilt: Nur wer „schuldhaft“ gezögert hat bei der Zurückweisung, verpasst die Frist. Und da kann ich Arbeitnehmer, die wegen eines Urlaubs verspätet reagieren, nur beruhigen. Denn: Wer sich im ein- bis zweiwöchigen Erholungsurlaub befindet, kann nichts dafür, dass er die Post später bekommt, jedenfalls gilt das regelmäßig für die sofortige Zurückweisung der Kündigung.

Deshalb: Handelt der Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub schnell, leert er seinen Briefkasten umgehend, ruft er einen Anwalt sofort an, lässt er den Anwalt gleich handeln: Dann macht der Arbeitnehmer regelmäßig alles richtig, er hat nicht „schuldhaft“ gezögert. Weist der Anwalt die Kündigung beispielsweise am selben Tag zurück, an dem der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückkehrt, ist die Frist für die sofortige Zurückweisung regelmäßig gewahrt.

2. Was gilt bei der Frist für die Kündigungsschutzklage?

Für eine Kündigungsschutzklage hat man drei Wochen Zeit. Hier spricht das Gesetz Klartext: Eine Klage ist nur drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens möglich, danach ist die Frist vorbei. Es ist ungleich schwerer, eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Kündigungsschutzklage zu „retten“.

Daher mein Rat als Arbeitsrechtler: Sorgen Sie dafür, dass ein Verwandter oder Freund Ihre Post einsieht, falls Sie mehr als drei Wochen in den Urlaub fahren – besonders, wenn Sie mit einer Kündigung rechnen! Fischt Ihre Vertrauensperson eine Kündigung aus Ihrem Briefkasten, während Sie im Urlaub sind, kann er in Ihrem Namen schnell zum Anwalt gehen und alles Nötige veranlassen. So bewahren Sie sich regelmäßig Ihre oft guten Chancen, Ihren Job mit einer Kündigungsschutzklage zu retten oder zumindest eine satte Abfindung zu sichern.

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