Kündigung wegen 3G – droht eine Sperrzeit aufs Arbeitslosengeld?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Wer seine Arbeitslosigkeit verursacht, dem streicht die Bundesagentur für Arbeit mitunter einen Teil seines Arbeitslosengeldbezugs; davon betroffen sind meist die ersten 12 Wochen. Diese Sperrzeit wird regelmäßig verhängt bei einer Eigenkündigung und meist auch beim Aufhebungsvertrag.

Im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber kommt die Sperrzeit regelmäßig nur in Frage, wenn der Arbeitnehmer eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen hat, etwa einen Diebstahl am Arbeitsplatz.

Könnte die Impfverweigerung bei 3G und eine darauf folgende Kündigung ebenso Auslöser für einer Sperrzeit sein? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Ich meine, beim derzeitigen Stand der Dinge grundsätzlich nicht!

Denn: Kündigt der Arbeitgeber seinem nicht-geimpften Arbeitnehmer, ohne dass es eine gesetzliche Impfpflicht gibt, wird die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer nicht vorwerfen können, er habe die Kündigung und damit seine Arbeitslosigkeit verursacht.

Meldet sich der Arbeitnehmer nach einer solchen Kündigung also arbeitslos, kommt eine Einschränkung seines Arbeitslosengeldbezugs durch eine Sperrzeit regelmäßig nicht in Frage.

Sofern es, wie aktuell in der Bundesrepublik, keine gesetzliche Impfpflicht gibt, verstößt der Arbeitnehmer nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er sich gegen die Corona-Schutzimpfung entschiedet. Er kann dann nichts dafür, wenn ihm sein Chef trotzdem kündigt und er dann in die Arbeitslosigkeit fällt.

Falls aber eine Impfpflicht bestünde, im Gesundheitswesen könnte sie kommen, und, nicht ganz auszuschließen, vielleicht auch für die Allgemeinheit, dann könnte die Bundesagentur die Sache gegebenenfalls anders beurteilen.

Im Fall einer gesetzlichen Impfpflicht würde der Arbeitnehmer, falls er die Impfung ablehnt, regelmäßig gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, was den Arbeitgeber möglicherweise zur Kündigung berechtigt; in dem Fall käme die Verhängung einer Sperrzeit tatsächlich in Frage.

Nur: Ich rate dazu, gegen jeden in diesem Zusammenhang ergangenen Sperrzeitbescheid juristisch vorzugehen. Wie bei einer Kündigung wegen Impfverweigerung, hätte der Arbeitnehmer dabei sehr gute Erfolgsaussichten.

Bekommt man als nicht-geimpfter Arbeitnehmer die Kündigung, rate ich, sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, regelmäßig zur Kündigungsschutzklage; das gilt für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der nicht als Kleinbetrieb gilt, wo also regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit arbeiten.

Wichtig: Rufen Sie im Fall einer Kündigung umgehend bei einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an. Ich rate dazu, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht am selben Tag anzurufen, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.


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