Kündigung wegen Äußerung in privater WhatsApp-Gruppe unwirksam

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Keine Kündigung wegen herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen in einem vertraulichen Chat (WhatsApp)

Das Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg (LAG) hat die Kündigung des technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins wegen herabwürdigender und verächtlicher Äußerungen über Geflüchtete und in der Flüchtlingshilfe tätige Menschen in einem Chat für unwirksam erklärt. Das LAG geht davon aus, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation der Kündigung entgegensteht. Äußerungen in einem privaten Chat sin geschützt.

Vertraulicher Chat

Der Verein ist in der Flüchtlingshilfe tätig und erhielt Kenntnis über einen Chatverlauf zwischen dem gekündigten technischen Leiter und zwei weiteren Beschäftigten des Vereins. In diesem WhatsApp-Chat äußerte sich dieser in menschenverachtender Weise über Geflüchtete und herabwürdigend über Helferinnen und Helfer.

Kein Verwertungsverbot

Zwar kann die Äußerung des technische Leiters bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung berücksichtigt werden. Ein sogenanntes Verwertungsverbot besteht nach Ansicht des LAG nicht. Da die Äußerung aber im Rahmen einer vertraulichen Kommunikation getätigt wurde, fäll diese unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Es handele sich um eine solche, die nur für einen sehr kleinen Kreis und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt war.

Keine fehlende Eignung

Auch geht das LAG davon aus, dass alleine auf Grund der getätigten Äußerungen eine Kündigung nicht wegen fehlender Eignung wirksam ist. Da der Kläger keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrnehme, bestünden auch keine besonderen Loyalitätspflichten. Ebenso könne aus den Äußerungen alleine nicht auf das Fehlen des Mindestmaßes der erforderlichen Verfassungstreue geschlossen werden.

LAG löst Arbeitsverhältnis auf

Obwohl die Kündigung nach Ansicht des LAG unwirksam war, löst das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf. Einen entsprechenden Antrag nach § 9 KSchG hatte der Verein gestellt. Es sei keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zu erwarten. Der Verein könne aufgrund der öffentlich gewordenen Äußerungen ansonsten nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.


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