Kündigung wegen Alkoholsucht

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Eine Kündigung kann aufgrund einer Alkoholerkrankung als personenbedingte Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein.

Voraussetzung dafür ist im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose, dass der Arbeitnehmer wegen seiner Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gewähr bietet, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen.

Weiter hinzukommen muss eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen, die durch mildere Mittel, z.B. eine Versetzung, nicht abgewendet werden kann und die auch bei einer Abwägung gegen die Interessen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden muss.

Das entspricht ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Danach kommt es für die Prognose im Hinblick auf die weiter Entwicklung einer Alkoholsucht insbesondere darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereit ist, eine Entziehungskur bzw. Therapie durchzuführen. Für den Fall einer Ablehnung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit keine Heilung der Alkoholabhängigkeit erfolgen wird.

Dann ist ein Fall der geforderten negativen Prognose gegeben.

Auch kann eine negative Prognose angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer nach abgeschlossener Therapie rückfällig geworden ist.

Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ist nicht nur dann gegeben, wenn die Alkoholerkrankung mit beträchtlichen Fehlzeiten des Arbeitnehmers einhergeht. Die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen kann sich bereits daraus ergeben, dass die vertraglich geschuldete Tätigkeit mit einer beachtlichen Selbst- und Fremdgefährdung des Arbeitnehmers oder dritter Personen verbunden ist und der Arbeitnehmer wegen seiner Alkoholabhängigkeit nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, einschlägige Unfallverhütungsvorschriften ausnahmslos zu beachten; allerdings nur vorbehaltlich einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Alkoholerkrankung des Arbeitnehmers in der Vergangenheit zu Unfällen beigetragen hat oder am Arbeitsplatz gesetzliche Vorgaben (Unfallverhütungsvorschriften) verletzt worden sind.

Insoweit wird auf das Urteil des BAG vom 20.3.2014 – 2 AZR 565/12 in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung verwiesen.

Rechtsanwalt Volker Weinreich

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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