Kündigung wegen Kirchenaustritts rechtmäßig

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Laut einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.4.2013, Az. 2 AZR 579/12, kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters einer katholischen Einrichtung wegen Austritts aus der katholischen Kirche rechtmäßig sein.

Nach vorgenannter Entscheidung werde der Mitarbeiter durch die Kündigung nicht diskriminiert, §§ 1,7 AGG. Denn die Ungleichbehandlung sei nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGG gerechtfertigt.

Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 Weimarer Reichsverfassung gibt den Religionsgesellschaften das Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbst zu regeln. Nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist der Austritt aus der katholischen Kirche ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß, der eine Weiterbeschäftigung nicht zulässt.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit hatte daher im Kündigungsschutzverfahren zwischen den Grundrechten des Mitarbeiters auf Glaubens- und Gewissensfreiheit und dem Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche abzuwägen.

Nach obigem Urteil muss die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Mitarbeiters hinter das Selbstbestimmungsrecht der Kirche zurücktreten. Vorliegend war in diesem Zusammenhang u. a. zu berücksichtigen, dass der Mitarbeiter als Sozialpädagoge unmittelbar Dienst am Menschen leiste und es zudem außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn gebe.

Rechtsanwalt Volker Weinreich

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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