Kündigung wegen Körpergeruchs – darf das sein?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Der Körpergeruch eines Arbeitnehmers stört, belastet seine Kollegen: Welche Konsequenzen hat das für ihn? Was, wenn ein Kunde im Verkaufsgespräch denkt: „Der riecht aber schlecht!“, und sich deshalb abwendet. Arbeitsrechtlich muss man das unterscheiden, und zwar wie folgt:

Was gilt unter Kollegen?

Achtet der Kollege erkennbar auf seine Hygiene, ist gegen einen starken, für manche unangenehmen Körpergeruch arbeitsrechtlich regelmäßig nichts einzuwenden. Für den eigenen Körpergeruch kann man nichts; eine Kündigung wegen vorwerfbaren Verhaltens muss dieser Arbeitnehmer eher nicht befürchten. 

Anders ist es, wenn der Kollege sich nicht um seine Sauberkeit kümmert und immer wieder ungewaschen, ungepflegt im Büro erscheint. Dieses Verhalten kann der Arbeitgeber abmahnen und deshalb nach mehrmaliger Abmahnung regelmäßig eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, wenn sich am Verhalten nichts ändert.

Was gilt für Arbeitnehmer mit Kundenkontakt?

Etwas anderes gilt, wenn der unangenehm riechende Mitarbeiter regelmäßigen Kundenkontakt hat, beispielsweise im Verkauf oder Vertrieb. Für einen Arbeitnehmer, der seine Produkte nicht verkauft, weil Kunden oder Vertragspartner ihn wegen Körpergeruchs ablehnen, kommt regelmäßig eine personenbedingte Kündigung in Frage, selbst wenn sie die gängigen Hygieneregeln einhalten. 

Treten Sie öfters ungewaschen und ungepflegt auf, müssen Sie erst recht mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen, allerdings ebenfalls nach (mehrmaliger) Abmahnung.

Was tun bei einer Kündigung?

Gegen eine Kündigung kann man sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren; das lohnt sich fast immer! Auch wichtig: Im Arbeitsrecht gelten kurze Fristen, so auch für die Klage gegen die Kündigung, für die man drei Wochen Zeit hat nach Zugang des Kündigungsschreibens. 

Rufen Sie nach einer Kündigung möglichst innerhalb von ein bis zwei Tagen bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an.

Bei Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck ist die telefonische Erstberatung nach einer Kündigung kostenlos und unverbindlich. Anwalt Bredereck klärt Sie auf über die in Ihrem Fall realistische Abfindung, und über die aussichtsreichste Strategie für den Joberhalt.

Bundesweite Vertretung: Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen.

Weiterführende Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage aus Arbeitnehmersicht: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Alles zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich Musterklage, Musterschreiben und Mustervereinbarung: www.kuendigungen-anwalt.de.

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