Kündigung wegen Online-Attests zur Impfunfähigkeit wirksam: aktuelles Urteil

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht hat eine nicht-geimpfte Krankenschwester ihrem Arbeitgeber, einer Klinik, eine Impfunfähigkeitsbescheinigung eines Online-Anbieters vorgelegt. Die Klinik hat darauf mit einer fristlosen und einer ordentlichen Kündigung reagiert, gegen die die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhoben hat.

Das Arbeitsgericht Lübeck, vor dem sie geklagt hatte, hat mit Urteil vom 13.04.2022 zwar nicht die fristlose, aber doch die ordentliche Kündigung für wirksam gehalten! Warum dieses Urteil falsch ist, und die Kündigung der Krankenschwester für unwirksam hätte erklärt werden müssen, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Nach dem, was derzeit über das Urteil bekannt ist, gehe ich davon aus, dass es einer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht nicht stand halten wird.

Zwar hat das Gericht der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung statt gegeben: Ihre lange Beschäftigungsdauer habe die Arbeitnehmerin vor den harschen Konsequenzen einer fristlosen Kündigung geschützt.

Das galt für das Arbeitsgericht aber nicht für die ordentliche Kündigung! Die hielt das Gericht für wirksam, weil die Vorlage einer solchen Bescheinigung ohne vorherige ärztliche Untersuchung eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten darstelle, die das Vertrauen des Arbeitgebers in eine ungestörte Zusammenarbeit zerstört habe.

Laut Gericht hätte der Arbeitnehmerin klar sein müssen, dass sie bei ihrem Arbeitgeber mit dem Attest den Anschein erweckt, dass eine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe.

Nur: Nach dem, was ich über solche Bescheinigungen und den entsprechenden Internettauftritt weiß, wird dort nicht behauptet und auch nicht suggeriert, dass eine eingehende Untersuchung stattgefunden hat. Zudem ist die Bescheinigung lediglich vorläufig.

Ich meine, dass dies für eine Täuschung des Arbeitgebers nicht ausreicht: Die Klinik hätte sich über die genaueren Hintergründe des eingereichten online-Attests erkundigen müssen. Ein Blick auf die entsprechende Internetseite hätte ihr klar machen müssen, dass das Attest gerade nicht auf einer ärztlichen Untersuchung basiert.

Da nun aber meiner Ansicht nach keine Täuschung vorlag, konnte durch das online-Attest auch kein Vertrauen zerstört worden sein.

Allenfalls hätte die Klinik sagen können, dass ihr das online-Attest nicht ausreicht, und von der Arbeitnehmerin ein neues Attest, basierend auf einer ärztlichen Untersuchung, einfordern können. Die Kündigung aber allein wegen der Vorlage eines online-Attests, wegen des dadurch angeblich verursachten Vertrauensbruchs, auszusprechen, verstößt meiner Ansicht nach gegen die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes.

Wer wegen eines online-Attest die Kündigung bekommt, hat meiner Meinung nach auch nach diesem Urteil gute Aussichten, mit einer Kündigungsschutzklage seinen Job zu retten oder zumindest eine hohe Abfindung zu erhalten.

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