Kündigung wegen Schlechtleistung – drei Tipps für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Häufig kündigen Arbeitgeber, weil sie mit der Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter unzufrieden sind. Soweit muss es nicht kommen. Jeder Arbeitnehmer kann etwas dagegen tun, als Minderleister oder Lowperformer dazustehen, oder deswegen gekündigt zu werden. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck hat drei Tipps, die Arbeitnehmern weiterhelfen.

1. Tipp: Rechtzeitig Überlastungsanzeige stellen

Wer mengenmäßig am Arbeitsplatz überfordert ist, wer also die geforderte Arbeitsmenge während der normalen Arbeitszeit nicht erledigen kann, sollte zeitig eine Überlastungsanzeige an seinen Arbeitgeber stellen.

Übermittelt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine schriftliche, sachliche und lösungsorientierte Überlastungsanzeige, verhindert er damit regelmäßig, dass der Arbeitgeber ihm Fehler aufgrund mengenmäßiger Arbeitsüberlastung vorwerfen darf. Nach der Überlastungsanzeige ist der Arbeitgeber nämlich am Zug: Er muss seinem Mitarbeiter jetzt regelmäßig entgegenkommen und Maßnahmen ergreifen, die ihn entlasten.

2. Tipp: Rechtzeitig darauf hinweisen, dass man eine bestimmte Tätigkeit nicht erledigen kann

Viele Tätigkeiten kommen im Laufe des Arbeitsverhältnisses neu hinzu. Oft fehlt einem dann das know-how oder die Erfahrung. Manchmal fehlt technisches Gerät oder das richtige Arbeitsmaterial. Wer sich hier durchwurschtelt, läuft Gefahr, dass er Fehler begeht, für die er abgemahnt werden oder die Kündigung bekommen kann.

Auch hier gilt: Wer diesen Missstand rechtzeitig erkennt und seinen Arbeitgeber sachlich – und rechtzeitig – auf diesen hinweist, am besten verbunden mit einem konstruktiven Vorschlag, was geschehen könnte, damit er die Arbeit in Zukunft fehlerfrei erledigen kann, der sichert sich regelmäßig ab gegen zukünftige Abmahnungen oder Kündigungen wegen Schlechtleistung.

3. Tipp: Kündigung von einem Arbeitsrechtler überprüfen lassen

Wer eine Kündigung wegen Schlechtleistung bekommt, sollte sich umgehend an einen Arbeitsrechtler wenden und die Chancen einer Kündigungsschutzklage prüfen lassen. Die meisten Kündigungen wegen Schlechtleistung sind unwirksam; der Arbeitgeber darf seinem Mitarbeiter die Minderleistung oft gar nicht vorwerfen, da häufig keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegt.

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