Kündigung wegen Verleumdung, Beleidigung und übler Nachrede per WhatsApp
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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Zwei Mitarbeiter lassen sich aus über einen Kollegen. Hinterhältig und fies sei er, und aus sicherer Quelle wisse man: Er sei auch noch ein verurteilter Straftäter. Und der Chef, der sei im Grunde auch ein Verbrecher. Was früher in der Kantine geflüstert wurde, kommuniziert man heute per WhatsApp. Welche arbeitsrechtlichen Gefahren das nach sich zieht, erklärt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.
Grundsätzlich gilt: Wer eine Straftat zulasten des Arbeitgebers oder am Arbeitsplatz begeht, riskiert die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Häufig ist die Konsequenz: eine fristlose Kündigung; bei leichten Straftaten kann es zu einer verhaltensbedingten, ordentlichen Kündigung kommen. So oder so: Seinen Job ist man nach einer Straftat am Arbeitsplatz in vielen Fällen los.
Manches, was über andere gesagt wird, ist streng genommen strafbar. Ein Blick ins Strafgesetzbuch reicht, um eine Ahnung davon zu bekommen, wie nah manche an der Strafbarkeit vorbeigleiten, oder sich oft mittendrin befinden. Die meisten Beleidigungen oder Verleumdungen ziehen keine weiteren Kreise.
Und wenn der Chef doch Wind davon bekommt, bleibt die Tat oft folgenlos: Selten kann man eine mündliche Äußerung, womöglich eine vom Hörensagen, Monate oder Jahre später gerichtsfest beweisen.
Das hat sich mit WhatsApp und Co. geändert: Jede dort geäußerte Beleidigung oder Verleumdung ist in Monaten und Jahren noch regelmäßig nachweisbar – Wort für Wort. Arbeitnehmer, die in einer WhatsApp-Nachricht einem Kollegen mitteilen, der Chef sei ein verurteilter Betrüger, oder ein Kollege habe vor Jahren eine sexuelle Nötigung begangen, riskieren, dass diese Äußerungen schneller, als gedacht zum Chef durchsickern – und zu einer fristlosen Kündigung führen.
Wie in einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 14.03.2019 entschied. Dort hatte eine Mitarbeiterin eine Kollegin per WhatsApp über einen Kollegen gewarnt: Er sei ein „verurteilter Vergewaltiger“. Diese – unwahre – Behauptung erzählte die Kollegin postwendend ihrem Chef weiter, der jener daraufhin fristlos kündigte.
Das Landesarbeitsgericht befand: zu recht, denn es handele sich um eine Straftat zu Lasten des Arbeitnehmers. Damit hatte die Arbeitnehmerin nach Auffassung des Gerichts einen besonders schweren Pflichtverstoß begangen, der eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
Mein Rat als Arbeitsrechtler: Lassen Sie jede Art von Äußerung über den Chef oder Kollegen, die man in die Nähe einer Straftat rücken könnte. Erst recht sollte man im Internet beziehungsweise übers Internet nichts Negatives oder Herabwürdigendes über Kollegen oder den Chef sagen, sei es in einem Facebook-Post, auf Instagram oder über WhatsApp.
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