Kündigung, weil der Arbeitnehmer nervt: Darf der Arbeitgeber das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Manche Chefs kündigen, weil ihr Arbeitnehmer ihnen auf die Nerven geht. Ganz offen wird die Kündigung dann so erklärt: „Es ging mit ihm nicht mehr.“ Oder: „Er ging hier allen auf die Nerven.“ Dürfen Arbeitgeber mit solchen Begründungen Arbeitsverhältnisse beenden? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Ja und nein. In Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, hat der Arbeitgeber relativ freie Hand: Dort darf der Chef regelmäßig Mitarbeitern kündigen, mit denen er nicht gut zusammenarbeiten kann. Die Kündigung darf allerdings nicht diskriminierend sein oder gegen das Willkürverbot verstoßen!

Wann handelt es sich um einen Kleinbetrieb? Das sind Betriebe, in denen regelmäßig maximal zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind. Dort müssen Arbeitgeber die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes bei einer Kündigung nicht beachten. Das Kündigungsschutzgesetz gilt auch nicht für Mitarbeiter größerer Betriebe, die ein halbes Jahr oder weniger dort beschäftigt sind; auch sie dürfen entlassen werden, wenn der Chef meint, die Chemie stimme nicht.

Bei allen anderen Arbeitgebern gilt für Mitarbeiter, die dort länger als ein halbes Jahr beschäftigt sind, regelmäßig das Kündigungsschutzgesetz. Dort darf der Arbeitgeber nur mit einem im Gesetz genannten Kündigungsgrund – betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt – und unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen kündigen.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, darf man regelmäßig nicht gekündigt werden, nur weil man den Chef oder Kollegen mit seiner vermeintlich nervigen Art stört!

Denn: Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund scheidet aus, da dieser Grund nichts mit der Person des Arbeitnehmers zu tun hat. Personenbedingt darf man auch nicht kündigen, da ein vermeintlich aneckender Persönlichkeitszug meist nichts mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit zu tun hat. Personenbedingt darf man nur bei schweren Erkrankungen kündigen, derentwegen man langfristig nicht mehr arbeiten kann, im Fall einer Psychose beispielsweise oder bei einem schweren Rückenleiden.

Verhaltensbedingt darf man regelmäßig auch nicht kündigen, da man keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begeht, nur weil man Kollegen und den Chef mit seiner Art angeblich auf den Wecker geht. Stellt sich heraus, dass der Chef sich durch den Arbeitnehmer genervt fühlt, hat jener Pech gehabt. Der Chef hätte bei der Einstellung und in der Probezeit besser darauf achten müssen, ob er mit dem Mitarbeiter langfristig gut zusammenarbeiten kann.

Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, weil er „nervt“ oder weil es mit ihm „nicht mehr geht“, versuchen Arbeitgeber oft, die Kündigung so zu verpacken, dass einer der gesetzlichen Kündigungsgründe greift. Damit scheitern Arbeitgeber allerdings fast immer, da sie die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig nicht einhalten. Arbeitnehmer haben regelmäßig sehr gute Chancen, die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anzugreifen, und ihren Arbeitsplatz zu retten oder zumindest eine hohe Abfindung zu sichern.

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