Kündigung – Zulässig trotz Krankschreibung?

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen und Daniela Willer, wissenschaftliche Mitarbeiterin.

Wenn man krank ist und als Arbeitnehmer/in krank zuhause bleiben muss, ist das nicht sehr schön. Wenn man dann in dieser Zeit noch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhält, ist das dann selbstverständlich sehr ärgerlich. Viele Arbeitnehmer/innen fragen sich in einer solchen Situation oftmals, ob der/die Arbeitgeber/in eigentlich berechtigt ist, eine Kündigung während der Krankschreibung auszusprechen.

Grundsatz. Grundsätzlich besteht für Arbeitgeber/innen kein Verbot eine Kündigung auszusprechen, während der/die betroffene Arbeitnehmer/in krankgeschrieben ist. Ein Kündigungsverbot gilt auch nicht, wenn sich der/die Arbeitnehmer/in in einem Krankenhaus aufhält.Irrtümlicherweise gehen viele Arbeitnehmer/innen aber genau davon aus.

Definition der Arbeitsunfähigkeit. Die Krankheit, oder wie es eigentlich heißt, die Arbeitsunfähigkeit, hat mit einer Kündigung an sich in der Regel nichts zu tun. Arbeitsunfähig heißt, dass ein/e Arbeitnehmer/in eine Bescheinigung bzw. ein Attest eines/einer Arztes/Ärztin erhält, laut derer er/sie aufgrund eines bestimmten psychischen oder physischen körperlichen Umstandes unfähig ist, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Die Arbeitsunfähigkeit kann zum Beispiel wegen einer Krankheit gegeben sein. 

Kündigung u. U. wirksam trotz Arbeitsunfähigkeit. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit, z. B. wegen einer Krankheit, vor, dann legt der/die Arbeitnehmer/in diese Bescheinigung bzw. das Attest dem/der Arbeitgeber/in vor. Diese Bescheinigung bzw. das Attest stellt kein Kündigungshindernis dar. Die Arbeitsunfähigkeit stellt auch kein Wirksamkeitshindernis dar. Fraglich ist niemals, ob der/die Arbeitgeber/in eine Kündigung aussprechen kann, denn die kann der/die Arbeitgeber/in immer aussprechen. Fraglich ist immer nur, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Eine Krankheit steht der Wirksamkeit einer Kündigung in der Regel nicht entgegen. 

Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Bei der Betrachtung der Möglichkeit, ob gegen eine Kündigung vorgegangen werden kann, ist es unwichtig ob die Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde. Entscheidend ist lediglich, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn in dem Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter/innen beschäftigt und wenn der/die Arbeitnehmer/in dort seit mindestens sechs Monate beschäftigt ist. Wenn gegen eine Kündigung vorgegangen wird, wird immer, außer den Formalien, meist der Kündigungsgrund angegriffen. Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist ein wirksamer Kündigungsgrund. Der Kündigungsgrund kann eine Krankheit des/der Arbeitnehmer/in darstellen. 

Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Sollten Sie eine Kündigung erhalten, während Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Lassen Sie sich unbedingt von einem/einer Anwalt/Anwältin für Arbeitsrecht oder Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht über Ihre Möglichkeiten bzgl. einer Kündigungsschutzklage und Abfindung beraten.

Suchen Sie sich einen erfahrenen Experten im Arbeitsrecht, am besten eine/n Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen, Kündigungsschutzklagen und dem Ausspruch von Kündigungen. 

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Haben Sie Fragen zu einer Kündigung? Rufen Sie Fachanwalt Bredereck an in seiner Fachanwalts-Kanzlei für Arbeitsrecht. Anwalt für Arbeitsrecht Bredereck berät Sie zur Kündigung, zu Ihrem Aufhebungsvertrag, zu den Chancen Ihrer Kündigungsschutzklage und zu Ihren Aussichten auf eine hohe Abfindung. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?

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