Kündigung zwischen den Feiertagen – droht eine Fristenfalle? (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Früher galt unter Arbeitgebern die Regel, dass am Jahresende niemandem gekündigt wird. Das hat sich geändert. Seit einigen Jahren nimmt die Zahl der Kündigungen vor und kurz nach Weihnachten stetig zu. Mittlerweile gibt es Ende Dezember wohl genauso viele Kündigungen, wie in den Vormonaten. Dies belastet Arbeitnehmer und ihre Angehörigen meist erheblich. Wegen der Nähe zu den Feiertagen tappen nicht wenige Arbeitnehmer zudem in die Fristenfalle. Warum das so ist und was Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung tun sollten, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Wer eine Kündigung bekommt, sollte schnellstmöglich Rat bei einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen. Da die meisten Kündigungen gegen das Kündigungsschutzgesetz oder andere arbeitsrechtliche Normen verstoßen, hat der Arbeitnehmer meist gute Chancen, mit einer Kündigungsschutzklage seinen Arbeitsplatz zu retten oder zumindest eine hohe Abfindung herauszuholen.


Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von drei Wochen. Wer die Kündigung am Freitag, 22.12.2023, bekommt, kann bis zum Freitag, 12.01.2024, fristgerecht klagen. Da die Feiertage dieses Jahr direkt an ein Wochenende anschließen, gibt es nach den Weihnachtsfeiertagen eine halbe Arbeitswoche und nach Neujahr fast eine volle Arbeitswoche, in der ein auf Kündigungen spezialisierter Anwalt erreichbar sein sollte. Wer in der letzten Dezemberwoche oder in der Woche bis zum 05.01.2024 einen Anwalt erreicht, wird im Fall einer Kündigung vom 18.12.-22.12.2023 regelmäßig fristgerecht Kündigungsschutzklage einreichen können.


Warum könnte der Arbeitnehmer dennoch in die Fristenfalle geraten?


Das liegt an der Möglichkeit der sofortigen Zurückweisung der Kündigung wegen Formfehler, die besonders bei fristlosen Kündigungen wichtig ist. Aber auch sonst bringt eine erfolgreiche Zurückweisung dem Arbeitnehmer regelmäßig Vorteile, die oft zu einer höheren Abfindung führen.


Die sofortige Zurückweisung der Kündigung ist regelmäßig nur innerhalb von einer Frist von drei bis fünf Tagen zulässig. Im Gesetz steht, dass die Zurückweisung „unverzüglich“ erfolgen muss, also „ohne schuldhaftes Zögern“. Das ist je nach Fall unterschiedlich zu werten, regelmäßig wird man aber davon ausgehen müssen, dass der Arbeitnehmer für ein Beratungsgespräch beim Anwalt ein bis zwei Tage benötigt, so dass unter Berücksichtigung weiterer Faktoren das Schreiben, das die Kündigung zurückweist, nach drei bis fünf Tagen abgeschickt sein sollte.


Wer also nach einer Kündigung zwischen dem 18.12.-22.12.2023 bis zum 02.01.2024 wartet, bis er einen Anwalt anruft, könnte sich die Möglichkeit einer sofortigen Zurückweisung verbauen. Man sollte daher versuchen, einen Anwalt zwischen den Feiertagen, vom 27.12.-29.12.2023, zu erreichen. Meine Fachanwaltskanzlei ist, wie andere auf Kündigungen im Arbeitsrecht spezialisierte Kanzleien, für gekündigte Arbeitnehmer in dieser Zeit erreichbar.


Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die sofortige Zurückweisung einer am 21. oder 22.12. zugegangenen Kündigung am 02. oder 03.01.2024 immer noch zulässig ist.


Fachanwaltstipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Rufen Sie im Fall einer Kündigung am 22.12. unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen, am besten am 27.12.2023, einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht an, um eine sofortige Zurückweisung der Kündigung und die Aussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen zu lassen.


Haben Sie die Kündigung in der Mitte oder am Anfang der Woche vom 18.12.-22.12.2023 erhalten, sollten Sie ebenfalls bereits am 27.12. anrufen, da auch dann eine sofortige Zurückweisung nicht aussichtslos ist. Geht es Ihnen nur um die fristgerechte Klageerhebung, reicht es in diesen Fällen aus, wenn Sie den Anwalt am 02.01.2024 anrufen. Insgesamt gilt aber: Je früher Sie einen spezialisierten Anwalt anrufen, desto besser sind regelmäßig Ihre Klage- und Abfindungschancen. 


Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?


Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.


Bundesweite Vertretung


Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 


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