Kündigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer im Überblick

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Wenn man als Arbeitnehmer/in sich meist nach einer langen Bedenkzeit dazu entschlossen hat, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden, gilt es die richtige Form zu wählen und die Frist zu beachten, damit die Kündigung wirksam ist. Grundsätzlich hat der/die Arbeitnehmer/in zwei Möglichkeiten das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Aufhebungsvertrag. Der Aufhebungsvertrag wird in der Praxis meist vom Arbeitgeber angeboten. Dieser wählt diese Beendigungsart meist dann, wenn er keine wirksame Kündigung aussprechen kann. Aber auch Arbeitnehmer können dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbieten. Dabei ist aber immer große Vorsicht geboten und ein sehr gutes Verhandlungsgeschick seitens des Arbeitnehmers von Vorteil.

Ordentliche Kündigung. Arbeitnehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht ohne Angaben von Gründen zu kündigen. 

Außerordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer hat ferner die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Damit die außerordentliche Kündigung wirksam ist, muss ein wichtiger Grund vorliegen und auch im Kündigungsschreiben angegeben sein. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es für den/die Arbeitnehmer/in unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Fristen. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer grundsätzlich vier Wochen. Arbeitnehmer können nach § 622 BGB zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen. Von den gesetzlichen Fristen abweichend können im Arbeitsvertrag andere Vereinbarungen zu den Kündigungsfristen getroffen worden sein. Meistens werden längere Kündigungsfristen vereinbart. Im Zweifel gilt es diese zu beachten. Sollte diese Vereinbarung im Arbeitsvertrag unwirksam sein, sind die gesetzlichen Fristen maßgeblich. Sollte man sich als Arbeitnehmer/in nicht sicher sein, ob die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag wirksam sind, könnte es ratsam sein, diese vorsichtshalber zu beachten, da man sich bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Fristen schadenersatzpflichtig machen könnte.

Die außerordentliche fristlose Kündigung kann gem. § 626 BGB nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem der/die Arbeitnehmer/in von dem wichtigen Grund erfahren hat, von dem/der Arbeitnehmer/in ausgesprochen werden.

Form. Eine Kündigung muss gemäß § 623 BGB immer in Schriftform erfolgen. Um das Schriftformerfordernis zu erfüllen, ist es notwendig, dass die Kündigung mit der Originalunterschrift des/der Kündigungsberechtigten versehen ist.

Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Überlegen Sie sich gut, ob Sie tatsächlich Ihr Arbeitsverhältnis kündigen möchten! Dieser Schritt will wohl überlegt sein. Sprechen Sie immer zuerst mit einem Anwalt für Arbeitsrecht oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen. Sie sollte unbedingt vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages oder eines Abwicklungsvertrages rechtliche Beratung einholen. Wenn Sie unterschrieben haben, ist regelmäßig kaum noch etwas auszurichten.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag? Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de. 

06.04.2018

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