Kündigungsschutz ohne Kündigungsschutzgesetz; Teil 2

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Im ersten Teil wurde bereits aufgezeigt, dass es durchaus Fälle gibt, in denen eine Kündigung vom Gericht als unwirksam angesehen wird, obwohl das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist.

Es gibt aber noch weitere Fälle. In jedem Falle ist zu empfehlen, trotzdem die 3-Wochenfrist einzuhalten, d.h. innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen, obwohl das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist.

Fall 2: Verstoß der Kündigung gegen § 242 BGB:

In einem Kleinbetrieb unter 5 Mitarbeitern wird der älteste Arbeitnehmer entlassen, obwohl er keinesfalls schlechtere Arbeit leistet, als seine Kollegen.

Es gibt an sich auch keinen plausiblen Grund für die Entlassung, den dieser Kollege ist offensichtlich schutzwürdiger, als die jüngeren Kollegen.

In einem solchen Fall kann das Gericht die Kündigung als unwirksam ansehen und feststellen, dass diese keine Wirkung hat.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung vom 21.02.2001; 2 AZR 1500) muss ein Mindestmaß bei der Sozialauswahl beachtet werden, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist.

Also Achtung: Es ist nicht immer aussichtslos, sich gegen eine Kündigung zu wehren, nur weil das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist.

Rechtsanwalt Michael Borth

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