Kündigungsschutz ohne Kündigungsschutzgesetz; Teil 3

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Weit verbreitet ist die Ansicht, dass man gegen eine Kündigung doch sowieso nichts machen könne, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt.

Bereits in den Folgen 1 und 2 habe ich Ihnen Beispiele aufgezeigt, dass dies nicht richtig ist.

Hier nun Fall 3:

Im Arbeitsvertrag steht eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. Arbeitnehmer A erhält jetzt eine Kündigung mit dem Wortlaut: Hiermit kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Wochen. Der Arbeitsvertrag wurde von 5 1/2 Jahren geschlossen. Es sind weniger als 10 Mitarbeiter im Betrieb.

Tatsache ist, dass vorliegend entgegen dem Wortlaut der Kündigung die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Zwar trifft dies zu, wenn man den Wortlaut des Vertrages liest.

Allerdings kommt es darauf an, ob die gesetzliche Kündigungsfrist ebenfalls 4 Wochen beträgt.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt hier 2 Monate zum Monatsende.

Wenn der Chef dies nicht einsieht und die Kündigung korrigiert, ist es erforderlich, das Arbeitsgericht anzurufen und zwar innerhalb der bekannten 3-Wochen-Frist.

Das Gericht wird dann trotz Nichtanwendbarkeit des KSchG feststellen, dass die Kündigung jedenfalls zu dem genannten Beendigungszeitpunkt unwirksam ist. Hierdurch können manchmal mehrere Monate Lohn auf dem Spiel stehen.

Rechtsanwalt Michael Borth

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