Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise

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Auch in Dortmund und Umgebung fragen sich viele Unternehmen aufgrund der weltweiten Krise durch das Coronavirus, welche Möglichkeiten es gibt, den Betrieb finanziell zu entlasten. Das Kurzarbeitergeld stellt eine Möglichkeit dar, Liquiditätsengpässe zu reduzieren und Arbeitsplätze zu erhalten.

Hierzu besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber sogenannte Kurzarbeit anordnet, grundsätzlich maximal für die Dauer von 12 Monaten, wobei derzeit eine Ausdehnung (bis zu 24 Monate) dieser Dauer diskutiert wird.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld werden nachfolgend kurz dargestellt Bei weiteren Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

1. Bundesagentur für Arbeit prüft Voraussetzungen

Zunächst einmal muss ein erheblicher Ausfall von Arbeit vorliegen. Dabei muss der Arbeitgeber die wirtschaftlichen Gründe darlegen, z. B. die durch die Corona-Krise ausgelöste Verschiebung von Aufträgen, eine fehlende Zulieferung oder das Fehlen von Folgeaufträgen. Auch die ggf. behördlich angeordnete (teilweise) Schließung von Ladenlokalen gehört zu den wirtschaftlichen Gründen. Jedenfalls dürfte es sich im letzteren Fall um ein sogenanntes unabwendbares Ereignis handeln.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass andere Möglichkeiten zur Abwendung des Arbeitsausfalls bzw. der Anordnung von Kurzarbeit vorgenommen werden. Außerdem darf der Arbeitsausfall nur vorübergehender Natur sein. Dies dürfte im Fall der Corona-Krise durchaus anzunehmen sein.

Von dem Arbeitsausfall müssen grundsätzlich mindestens 1/3 der Beschäftigten betroffen sein, wobei klarzustellen ist, dass ein Entgeltausfall von mindestens 10 % des Bruttolohnes vorliegen muss.

Durch das neu verabschiedete Gesetz soll von dem sogenannten „Drittelerfordernis” abgesehen werden, wonach zur Zeit der Corona-Krise nur mindestens 10 % der Arbeitnehmer von dem Verdienstausfall betroffen sein müssen. Konkrete Details werden voraussichtlich im Laufe des April 2020 verabschiedet werden.

Unter den Anwendungsbereich für das Kurzarbeitergeld fallen ausschließlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Minijobber (geringfügig Beschäftigte) gehören nicht zum anspruchsberechtigten Kreis.

Gekündigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, können grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld erhalten.

2. Anzeigepflicht der Kurzarbeit

Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist, dass der Arbeitgeber zunächst eine Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten hat. Dies ist auch online auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit möglich. Zu beachten ist hierbei, dass die Anzeige bis spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem sie eingetreten ist, gemeldet werden muss. Andernfalls kann der Arbeitgeber seine Ansprüche verlieren.

3. Sorgen Sie für konkrete Regelungen!

Jeder Arbeitnehmer, der von der Kurzarbeit betroffen ist, muss zum einen über die Aufnahme der Kurzarbeit informiert werden und zum anderen sein Einverständnis schriftlich erklären, es sei denn, mit dem zuständigen Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung getroffen worden.

In jedem Fall ist unbedingt darauf zu achten, dass die inhaltliche Ausgestaltung sehr klare Regelungen für die betroffenen Mitarbeiter beinhaltet.

Bezeichnen Sie dabei den Umfang der Kurzarbeit in der jeweiligen Vereinbarung

Außerdem sollten die Dauer und etwaige Ankündigungsfristen für die Einführung der Kurzarbeit in die Vereinbarung aufgenommen werden. 

Hinsichtlich der Bandbreite der Kurzarbeit ist vieles vorstellbar. Einzelne Abteilungen können von der Kurzarbeit ausgenommen werden. Es ist auch möglich die Arbeitszeit gänzlich auf null herunterzufahren (sogenannte Kurzarbeit Null).

5. Vergütung in der Kurzarbeit

In den jeweiligen Vereinbarungen ist dem Arbeitnehmer verständlich zu machen, dass und in welchem Verhältnis die Anordnung einen Gehaltsverlust mit sich bringt.

Neben seinem wegen der Kurzarbeit gekürzten Lohn bzw. Gehalt bekommt der Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld. Je nachdem ob Unterhaltspflichten bestehen oder nicht bekommt der Mitarbeiter zwischen 60 % und 67 % der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld.

Idealerweise erfolgt Berechnung des Kurzarbeitergeldes durch den Steuerberater oder die Personalbuchhaltung.

Die Auszahlungssumme ergibt sich aus dem Nettobeitrag des gekürzten Lohns/Gehalts und des errechneten Kurzarbeitergeldes.

Arbeitgeber beantragen monatlich nachträglich, spätestens drei Monate nach der jeweiligen Zahlung, die Erstattung des Kurzarbeitergeldes durch die Bundesagentur für Arbeit

6. Kosten für Arbeitgeber

Für die tatsächlich erbrachten Stunden zahlt der Arbeitgeber seine gewöhnlichen Sozialversicherungsbeiträge auf Basis des gekürzten Bruttolohnes.

Für den ausgefallenen Lohn hat der Gesetzgeber beabsichtigt, den Arbeitgebern die Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu erlassen, die der Arbeitgeber andernfalls fiktiv für den ausgefallenen Lohn zu zahlen hätte. Dies stellt eine enorme Kostenerleichterung dar.

Wie die neuen Regelungen im Einzelfall genau ausgestaltet werden, soll ab April bekannt gegeben werden. 

Fazit

Das Kurzarbeitergeld kann sicherlich auch in der Corona-Krise helfen vielen, kleinen wie großen Unternehmen, eine enorme Kostenlast zumindest teilweise zu nehmen. Zuletzt hatte sich dieses Instrument während der Finanzkrise 2008/2009 bewährt. Auf diese Weise können viele Arbeitsplätze bewahrt und Unternehmen gerettet werden.

Gerne sind wir Ihnen bei der Ausarbeitung von Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen für die Einführung von Kurzarbeit behilflich.

Darüber hinaus stehen wir Ihnen in diesen schweren Zeiten bei der Vorbereitung der Antragsstellung für Kurzarbeit und der notwendigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf Kurzarbeitergeld zur Verfügung. Melden Sie sich hierzu gern.

Ihr Rechtsanwalt

Sebastian Jannsen

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Notar


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