Kurzarbeit: Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer zulässig?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer bei der Kurzarbeit ungleich behandeln? Ist es zulässig, einige Arbeitnehmer in Kurzarbeit zu schicken, während man andere voll oder teilweise arbeiten lässt? Was kann man als Arbeitnehmer tun, wenn die Kurzarbeit wegen Ungleichbehandlung unzulässig ist? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Am Anfang der Corona-Pandemie waren viele Arbeitnehmer bereit, Vorschlägen des Arbeitgebers zur Kurzarbeit zuzustimmen. Jetzt fragen sich immer mehr Arbeitnehmer, ob die Kurzarbeiterreglung wegen Ungleichbehandlung gegebenenfalls unzulässig ist – und sie wegen der Kurzarbeit eigentlich Geld verschenken. Wann ist das der Fall?

Eine Kurzarbeiterreglung ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber dort den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz missachtet. Der wird missachtet, wenn der Chef seine Mitarbeiter nach Belieben in Kurzarbeit schickt, oder nach irrationalen, willkürlichen oder diskriminierenden Kriterien.

Stattdessen gilt: Liegen die Voraussetzungen für eine Kurzarbeit im Betrieb vor, muss der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob in seinem Betrieb unterschiedliche Bereiche einen unterschiedlichen Arbeitsausfall haben. Diese Gruppen darf er zwar ungleich behandeln, heißt: Er darf die Gruppe, die einen höheren Arbeitsausfall hat, länger in Kurzarbeit schicken, als die Gruppe mit geringerem Arbeitsausfall. Hat eine Gruppe keinen Arbeitsausfall – oft ist das in der Verwaltung der Fall –, darf er diese Gruppe regelmäßig voll arbeiten lassen, obwohl er andere Gruppen, beispielsweise in der Fertigung, zu 100% in Kurzarbeit schickt.

Innerhalb dieser Gruppen müssen aber alle Arbeitnehmer grundsätzlich gleich behandelt werden. In der Fertigung darf es nicht sein, dass die eine Hälfte zu 100% in Kurzarbeit geschickt wird und die andere nur zu 25%. Dieselbe Kurzarbeiterreglung muss in einer Gruppe für alle Arbeitnehmer gelten. Für die Ungleichbehandlung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe muss es einen sachlichen Grund geben.

Arbeitgeber, die hier Fehler machen, riskieren, dass die Kurzarbeit nicht wirksam ist und von der Arbeitsagentur rückwirkend „einkassiert“ wird, mit der Folge, dass das Kurzarbeitergeld zurückgefordert wird.

Mehr noch: Der Arbeitnehmer kann in dem Fall seine reguläre Vergütung beziehungsweise die Differenzvergütung nachträglich vom Arbeitgeber einfordern.

Arbeitnehmertipp: Der Arbeitnehmer sollte seine Forderung unmittelbar schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen und dabei auf mögliche Ausschlussfristen achten. Wichtig: Vergewissern Sie sich, ob in Ihrem Betrieb das Kündigungsschutzgesetz gilt und ob und inwieweit der Kündigungsschutz dort auch für Sie gilt. In diesen Fällen rate ich dazu, dass man einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht damit beauftragt, solche Nachforderungen mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.

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