Kurzarbeit wegen Betriebsschließungen

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Nach einem Jahr Pandemie gibt es in vielen Betrieben noch Unsicherheiten zur Rechtslage. Insbesondere das Kurzarbeitergeld kann teilweise zu Verwirrung führen. Heute möchte ich zwei Fragen klären, die gehäuft auftreten.


Kann ich Kurzarbeit beantragen, wenn mein Betrieb behördlich geschlossen wird?

Laut Bundesagentur für Arbeit kann im Falle einer behördlichen #Betriebsschließung - beispielsweise wegen Allgemeinverfügungen - #Kurzarbeitergeld beantragt werden. Sowohl unabwendbare Ereignisse als auch ein vorübergehender erheblicher #Arbeitsausfall liegen in diesem Fall vor. Voraussetzung ist hier jedoch, dass vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes alle Überstunden sowie Resturlaub aus dem Vorjahr abgebaut sein müssen.

Und was ist, wenn ich wegen sinkender Nachfrage meinen Betrieb freiwillig schließe?

Das ist wohl zur Zeit der häufigste Fall. Termin-Shopping, Inaussichtstellen der Außengastronomie... was ist, wenn sich die Öffnung wirtschaftlich nicht rentieren kann?

Unabwendbar ist diese Betriebsschließung freilich nicht. Daher würde die Bundesagentur für Arbeit also prüfen, ob der Arbeitsausfall vermeidbar ist. Hierbei kommt es auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit an - konkret: kann der Betrieb kostendeckend weiterhin Umsätze einfahren, ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Gewinne können hier wohl nicht erwartet werden.


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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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