Kurzarbeitergeld und Urlaub – Was passiert im Jahr 2021

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Das Jahr 2020 neigt sich dem Ende zu. Viele Unternehmen haben Kurzarbeit angemeldet. Obwohl jetzt Hoffnung durch einen Impfstoff besteht, werden Unternehmen auch nächstes Jahr oft weiter in Kurzarbeit sein. Damit stellt sich die Frage, wie im Jahr 2021 mit den Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr in der Kurzarbeit verfahren wird.

 

1. Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

 

Das Kurzarbeitergeld setzt voraus, dass in einem Unternehmen z.B. mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben und die Angestellten Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben. Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des Nettoentgelt als Kurzarbeitergeld und Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Zudem gibt es eine Erhöhung ab dem 4. Bezugsmonaten von 70/77 Prozent des Nettoentgelts und ab dem 7. Bezugsmonat von 80/87 Prozent des Nettoentgelts.

 

2. Kurzarbeitergeld und Urlaub

 

Arbeitnehmer müssen vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld vorrangig den Resturlaub aus dem Vorjahr einsetzen. Der Urlaub aus dem aktuellen Jahr bleibt unberücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass 2021 noch Urlaubsansprüche bestehen können, die vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld im Jahr 2021 genommen werden müssen.

 

3. Kürzung

 

Hier kommt nun zum Tragen, dass der Urlaub in der Kurzarbeit zeitlich entsprechend der Arbeitszeit gekürzt werden kann. Wird keine Arbeit geleistet, bei Kurzarbeit 0, entsteht kein Urlaubsanspruch. Die Einzelheiten hierzu sind jedoch umstritten, weshalb eine schriftliche Fixierung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung bei Kürzung des Urlaubs zu empfehlen ist.


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