Kurzüberblick: Abmahnung im Arbeitsverhältnis

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Die arbeitsrechtliche Abmahnung gilt als Vorstufe zur Kündigung. Zu Recht, denn in vielen Fällen ist vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung auszusprechen. Ist jedoch ein Verstoß bereits abgemahnt worden, so kann wegen dieses Pflichtverstoßes keine Kündigung mehr ausgesprochen werden. Dieser ist dann für die Kündigung verbraucht.

Welche Funktionen hat eine Abmahnung?

Mit einer Abmahnung weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf eine Pflichtverletzung hin und mahnt die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an. Er warnt weitere Konsequenzen im Falle einer Wiederholung an.

Aus einer Abmahnung muss daher ersichtlich sein, welche Pflichtverletzung dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird und welches Verhalten in Zukunft erwartet wird. Ebenso muss die Warnung deutlich erkennbar sein. Werden dabei mehrere Abmahnungen wegen gleichartiger Verletzungen ausgesprochen, kann sich diese Warnfunktion abschwächen. Es bedarf möglicherweise einer dringlichen, letzten Abmahnung.

Braucht es mindestens drei Abmahnung um eine Kündigung auszusprechen?

Nein. Ob eine oder mehrere Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigungen erforderlich sind, hängt grundsätzlich von der Schwere des vorgeworfenen Verhaltens ab und ob eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann. Handelt es sich um eine schwere Pflichtverletzung, die ohne erkennbar nicht rechtmäßig ist, kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Handelt es sich aber um einen leichten Verstoß, beispielsweise eine geringe Unpünktlichkeit, können auch mehrere Abmahnungen erforderlich sein.

Muss gegen eine Abmahnung geklagt werden und welche Frist ist einzuhalten?

Ist die Abmahnung ungerechtfertigt ausgesprochen worden, muss diese nicht in jedem Fall gerichtlich angegangen werden. Im Gegensatz zur Kündigungsschutzklage besteht hierfür auch keine Frist. Wartet man zu lange, kann aber das Recht auf Entfernung verwirken.

Gegendarstellung oder Entfernung aus der Personalakte?

Ob es sinnvoll ist, gegen eine Abmahnung gerichtlich vorzugehen, ist im Einzelfall zu prüfen. Da die Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung bezeichnet werden kann, kann es vorteilhaft sein, eine mängelbehaftetet Abmahnung stehen zu lassen. Denn im – ggf. späteren – Prozess um die Wirksamkeit einer Kündigung, muss der Arbeitgeber möglichweise auch den Ausspruch einer wirksamen Kündigung beweisen. Gelingt ihm das nicht, ist möglichweise die Kündigung aufgrund der Unwirksamkeit der Abmahnung ebenfalls nicht wirksam.

Oft ist das Schreiben einer Gegendarstellung der besserer Weg. Dieses sollte dann mit der Abmahnung zur Personalakte genommen werden.

Gerne prüfen ich mit Ihnen die Wirksamkeit einer Abmahnung und helfe Ihnen – je nach Zielsetzung – bei der Formulierung einer Gegendarstellung oder dabei, die Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen.


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