LAG Düsseldorf: 200-Kilo-Mann kann Kündigung durch Fettleibigkeit abwenden

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Zum Sachverhalt: Der Kläger, ein vor kurzem noch 200-Kilogramm schwerer Arbeiter, konnte vor dem Landesarbeitsgericht in Düsseldorf seine Kündigung wegen Fettleibigkeit abwenden. Unternehmen und Arbeitnehmer vereinbarten einen Vergleich: Der Kläger bleibt weiterhin beschäftigt, muss sich aber bemühen, abzunehmen und die Firma regelmäßig über sein Gewicht informieren.

Der beklagte Arbeitgeber, ein Garten- und Kanalbaubetrieb, hatte argumentiert, der Kläger könne seine Arbeit wegen seiner Körperfülle (200 Kilogramm) nicht mehr vertragsgemäß leisten. Es gebe für ihn weder passende Warnwesten noch Arbeitsschuhe oder Leitern im Betrieb, die für sein Gewicht zugelassen seien. Der Kläger hatte zunächst erfolglos in einem Adipositas-Zentrum versucht, Gewicht zu verlieren. Die Ärzte hätten ihm dort gesagt, ohne eine Operation komme man in seinem Fall nicht weiter.

Der beklagte Arbeitgeber hatte argumentiert, dass sogar am Pritschenwagen eine Fußraste unter dem Gewicht des Klägers abgebrochen sei. Der Kläger passe auch nicht mehr in die Gräben, die er ausheben müsse. Wenn er dann aber im Graben drin sei, komme er alleine nicht mehr heraus. Am Steuer des Firmenwagens sei er eine Gefahr, weil das Lenkrad an seinem Körper hängen bleiben würde. Der Kläger könne nur noch als Handlanger eingesetzt werden. Weiter hatte der Arbeitgeber argumentiert: Wenn der Kläger über ein frisch verlegtes Straßenpflaster läuft, verschiebt sich das Straßenpflaster. Vor allem das Bücken sei ein Problem. Seine Körperfülle betreffe auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der habe sich nämlich die Frage gestellt, ob er ihm wegen seines Zustands, also 200 Kilo, in praller Sonne zu harter körperlicher Arbeit einsetzen dürfe.

Der Kläger war aber in dem Betrieb schon seit 30 Jahren beschäftigt. Mittlerweile war er 49 Jahre alt. Er ist 1,94 m groß und wiege zwar 200 Kilo, er meinte aber, er könne die geforderten Arbeiten in dem Gartenbaubetrieb leisten. Er benötige lediglich, wie seine Kollegen auch, eine Leiter, um aus den Gräben herauszukommen.

Das Gericht wies daraufhin, dass die Prognose von der weiteren Gewichtsentwicklung des Klägers abhänge. Sei die Prognose negativ, sei es dem Arbeitgeber als Unternehmen kaum zuzumuten, den Kläger noch 18 Jahre bis zur Rente weiterzubeschäftigen. Die dauerhafte Erkrankung ist letztlich ein Problem des Arbeitnehmers. Notfalls müsse ein Gutachter klären, ob er eingesetzt werden könne. Das Gericht wollte dem Kläger aber eine Magenverkleinerung nicht vorschreiben.

Der Kläger hatte sich aber in der Zwischenzeit auch bemüht, abzunehmen; nach einer siebenwöchigen Kur wog er nur noch 188 Kilo. Deshalb hat der Kläger den guten Willen, abzunehmen.

Daraufhin wurde der Vergleich geschlossen, dass er weiter beschäftigt bleibt, sich aber bemühen muss, abzunehmen, und die beklagte Firma regelmäßig über sein Gewicht informieren muss.

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