Die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs – Das müssen Arbeitgeber wissen! (Teil 3)

  • 3 Minuten Lesezeit

Im dritten und letzten Teil der Rechtstipp-Serie wird es um die haftungsrechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs gehen.

Wer haftet nach einem Betriebsübergang für Ansprüche aus den Arbeitsverhältnissen? 

Gemäß § 613a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) tritt der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das bedeutet, dass der neue Betriebsinhaber ab dem Betriebsübergang für alle arbeitsvertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmer uneingeschränkt haften muss. Dies gilt selbst dann, wenn die Ansprüche bereits vor dem Betriebsübergang fällig geworden sind.

In der Praxis kann dies ein großes Kostenrisiko darstellen. Deswegen sollte der potenzielle Betriebserwerber vor dem Erwerb eines Betriebs oder eines Betriebsteils eine detaillierte Prüfung der bestehenden Arbeitsverträge und der Entgeltabrechnungen der Belegschaft vornehmen, um „böse Überraschungen“ ausschließen zu können.

Sonderfall: Betriebsübergänge im Rahmen einer Insolvenz 

In der Praxis kommt es häufig zu Betriebsübergängen im Rahmen von Insolvenzen. In diesen Fällen gilt die gerade skizzierte, uneingeschränkte Haftung des neuen Betriebsinhabers für alte Verbindlichkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Denn eine uneingeschränkte Haftung des Erwerbers für offene Ansprüche würde den Verteilungsgrundsätzen des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufen. Die übernommenen Arbeitnehmer hätten durch eine Haftung des neuen Betriebsinhabers einen zusätzlichen, solventen Schuldner, der allen anderen Insolvenzgläubigern nicht als Anspruchsgegner zur Verfügung steht. Dieses ungerechte Ergebnis wird von der Rechtsprechung dadurch verhindert, dass die Vorschrift des § 613a BGB insoweit nicht angewandt wird, wodurch der neue Betriebsinhaber nicht für offene Altverbindlichkeiten haftet.

Muss der neue Betriebsinhaber auch für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuerzahlungen aus dem Zeitraum vor dem Betriebsübergang haften? 

Nein. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur, die nicht zu den von § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB umfassten Pflichten gehören.

Kann auch der alte Betriebsinhaber (der Veräußerer des Betriebs) in der Haftung sein?

Ja, der alte Betriebsinhaber haftet unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls neben dem neuen Betriebsinhaber für offene Ansprüche aus den Arbeitsverhältnissen. Gemäß § 613a Absatz 2 Satz 1 BGB gilt diese zusätzliche Haftung des alten Betriebsinhabers jedoch nur für Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind und die zudem auch noch vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden. § 613a Absatz 2 Satz 2 BGB reduziert diesen Haftungsumfang noch weiter. Denn bei Verpflichtungen, die erst nach dem Betriebsübergang fällig werden, haftet der bisherige Betriebsinhaber nur anteilig für den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums.

Fallbeispiel:

Um diese komplizierte „Nebeneinanderhaftung“ des alten und des neuen Betriebsinhabers zu illustrieren, beende ich den Rechtstipp mit einem kleinen Fallbeispiel:

Das Arbeitsverhältnis des Anton bei der M-GmbH ist im Wege eines Betriebsübergangs im August 2023 auf einen neuen Betriebsinhaber – die S-GmbH – übergegangen. Anton hat noch einen offenen Zahlungsanspruch aus dem Monat Juni 2023, da er für diesen Monat nie eine Gehaltszahlung erhalten hat. Da dieser Anspruch bereits vor dem Betriebsübergang im August 2023 entstanden ist und er auch bereits fällig ist, kann er diesen Anspruch sowohl gegen den neuen Betriebsinhaber (die S-GmbH) als auch gegen den alten Betriebsinhaber (die M-GmbH) geltend machen. Er kann sich daher aufgrund der „Nebeneinanderhaftung“ aussuchen, gegen wen er vorgehen möchte, um seinen Gehaltsanspruch aus dem Monat Juni 2023 durchzusetzen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.

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Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter

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