LaGeSo – Kostenübernahme f. Ferienwohnungen – LAF verweigert Zahlung und fordert Leistung zurück

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Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) bzw. dessen Rechtsnachfolger – das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) – ist dazu übergegangen, die an die Betreiber von Notunterkünften auf Grundlage von Kostenübernahmeerklärungen geleisteten Pauschalen zurückzufordern.

Im besonderen Fokus stehen dabei solche Betreiber, die Flüchtlinge in Ferienwohnungen untergebracht haben.

Nachdem das LaGeSo fällige Zahlungen für die laufende Unterbringung nur schleppend und anteilig ausbezahlte, sehen sich vor allem die Betreiber von Ferienwohnungen seitens des LAF nunmehr massiven finanziellen Rückforderungen ausgesetzt, welche sich teilweise auf mehrere Hunderttausend Euro belaufen.

Hintergrund hierfür dürfte zum einen sein, dass die Ausnahmegenehmigungen nach dem Wohnraumzweckentfremdungsgesetz Ende April 2016 ausgelaufen sind, und eine Unterbringung von Flüchtlingen in Ferienwohnungen aus Sicht des Senats damit rechtlich nicht mehr haltbar war.

Zum anderen sind durch den Rückgang der Flüchtlingszahlen etwa 3500 Plätze in den Notunterkünften des Landes Berlin freigeworden, welche sodann mit Flüchtlingen, die zuvor in Ferienwohnungen und Hostels untergebracht waren, unter Kosteneinsparung für das Land Berlin belegt wurden.

Das LaGeSo bzw. LAF begründet die Rückforderungen in erster Linie mit dem Fehlen einer für die Unterbringung von Flüchtlingen in einer Ferienwohnung notwendigen gewerblichen Nutzugsgenehmigung, über die der jeweilige Betreiber nicht verfügen würde oder aber auch über die fehlende Ausnahmegenehmigung nach dem Gesetz über die Zweckentfremdung von Wohnraum.

Diese ordnungsrechtlichen Verstöße führen nach der Rechtsauffassung des LaGeSo bzw. des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten zur Rückforderbarkeit der geleistesten Zahlungen in voller Höhe, da die Voraussetzungen der Kostenübernahmeerklärung für die Unterbringung von Asylsuchenden dadurch von Beginn der Unterbringung an wegen Verstoßes gegen einschlägige ordnungsrechtliche Vorschriften des Bundes- und Landesrechts nicht vorgelegen hätten.

Da es sich bei den aufgrund der Kostenübernahmeerklärungen des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten geleisteten Zahlungen generell um Zahlungen unter Vorbehalt gehandelt habe, hätte diesbezüglich keine geschützte Rechtsposition, die eine Rückforderung ausschließt, erworben werden können. Dies betrifft nach der Auffassung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten neben den bereits geleisteten Zahlungen auch solche, die zwar von den Beherbergungsbetrieben bereits abgerechnet, aber seitens des Landes Berlins noch nicht bedient worden sind.

Rechtsanwalt Ullrich, welcher sich seit Beginn der Flüchtlingskrise regelmäßig mit allen Aspekten zum Thema der Flüchtlingsunterbringung befasst hat, hält die vom LAF zur Rückforderbarkeit der geleisteten Zahlungen vertretene Rechtsauffassung in vielen Fällen für nicht haltbar.

In Abhängigkeit von der Qualität der zwischen dem Betreiber und dem LAF gelebten „Rechtsbeziehung“ wird in jedem Einzelfall die Frage zu entscheiden sein, ob tatsächlich Rückforderungsansprüche des Landes Berlin bestehen oder aber dem Betreiber Ansprüche auf Vergütung aller abgerechneten Leistungen in voller Höhe zustehen, das LAF also zur Leistung auch der bisher zurückgehaltenen Zahlung verpflichtet werden kann.

Um Ihre Rechte zu wahren, sollten Sie es ohne vorherige rechtsanwaltliche Beratung auf jeden Fall vermeiden, Erklärungen gegenüber dem LAF als Reaktion auf dessen Rückforderungsschreiben abzugeben oder auf dessen Anforderung Unterlagen aus Ihrem Geschäftsbetrieb ungeprüft zu überlassen. Dies kann zu irreversiblem Verlust Ihrer Rechtsposition führen.

Um gegenüber dem LAF eine möglichst starke Verhandlungsposition zu begründen, bündeln wir die Interessen der geschädigten Betreiber. Ziel ist es hierbei, bereits im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung eine Einigung mit dem LAF herbeizuführen, um einen für beide Seiten langjährigen Gang durch die Gerichtsinstanzen zu vermeiden.

Sprechen Sie uns an. Gerne stehen wir Ihnen zu einem grundlegenden Gespräch in Ihrer Angelegenheit zur Verfügung.



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