LaGeSo – LG Berlin zur Rechtslage der Zahlungsklage eines Hostel-Betreibers u. Rückforderung des LAF

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Wir hatten bereits berichtet, dass das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) bzw. dessen Rechtsnachfolger – das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) – in einer beachtlichen Zahl von Fällen die auf Grundlage von Kostenübernahmeerklärungen geleisteten Tagespauschalen von bis € 50.- pro Flüchtling teilweise in voller Höhe zurückfordert. Zudem sehen sich viele Betreiber von Hostels und Ferienwohnungen in der Situation, dass für die bereits erfolgte Unterbringung von Flüchtlingen keine Zahlungen des LAF mehr erfolgen.

Bisher war es völlig offen, wie die Berliner Gerichte (Sozialgericht bzw. Landgericht Berlin) die rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Hostelbetreibern sowie den Betreibern von Ferienwohnungen und dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten rechtlich bewerten würde. Dies lag insbesondere an zwei divergierenden Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin zur Frage des richtigen Rechtsweges, also zu der Frage der Zuständigkeit der Verwaltungs- oder der Zivilgerichtsbarkeit. Entscheidend hierfür ist die Einordnung der streitbefangenen Kostenübernahmeerklärung, u. a. entweder als ein öffentlich-rechtliches oder als ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den an der Unterbringung beteiligten Personen, Firmen und Institutionen.

Da eine Einschätzung der Zivilgerichtsbarkeit – im Gegensatz zur Sozialgerichtsbarkeit – über den streitigen Sachverhalt bis zur letzten Woche noch nicht vorgelegen hatte und auch in der Vergangenheit keine vergleichbaren Fälle Gegenstand einer zivilgerichtlichen Befassung waren, konnte eine auch nur annähernd verlässliche Einschätzung der Rechtslage im Hinblick auf die Erfolgsaussichten von Zahlungsklagen der Hostel-Betreiber bzw. der Rückforderungsbegehren des LAF nicht gegeben werden.

Rechtsanwalt Ullrich teilt in diesem Zusammenhang mit, dass nunmehr eine Einschätzung der Rechtslage durch eine Zivilkammer des Landgerichts Berlin sowohl zum Klagebegehren eines Hostelbetreibers auf Zahlung ausstehender Entgelte wegen der bereits erbrachten Unterbringung von Flüchtlingen, als auch zur Frage der Rückforderbarkeit von bereits durch das LaGeSo geleisteter Zahlungen vorliegt.

Auf Grundlage der vorgenannten Einschätzung der Rechtslage durch das Gericht, so Rechtsanwalt Ullrich, läßt sich nunmehr eine bessere Prognose über die Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage gegen das LAF bzw. einer Klage bzw. Widerklage des LAF wegen Rückforderung von Unterbringungsentgelten für jeden Einzelfall erstellen. Durch die Einschätzung des Gerichts ist jetzt besser absehbar, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Vergütungsanspruch gegen das LAF zu begründen und gerichtlich durchsetzen zu können, bzw. spiegelbildlich, bei welchen Fallkonstellationen den Betreibern die gerichtliche Durchsetzung der LAF-Rückforderderung droht; auf Grundlage dieser Einschätzung können im Wege der anwaltlichen Beratung die richtigen Weichen für die zwingend erforderliche Auseinandersetzung mit dem Landesamt für Flüchtligsangelegenheiten gestellt werden.

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