Lamzac-Abmahnung durch Heinrich & Partner Rechtsanwälte für Fatboy the Original B.V.

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Uns erreichen immer mehr Abmahnungen der Kanzlei Heinrich & Partner Rechtsanwälte. Adressaten dieser Schreiben sind Händler, die größtenteils unwissentlich Plagiate von sog. Lamzac-Luftliegen verkauft haben. Über diese designrechtlichen Abmahnungen berichten wir fortlaufend. Die Kanzlei Heinrich & Partner Rechtsanwälte selbst hat bereits im Juni 2016 über einen ihrer solchen Fälle im Rahmen einer Pressemitteilung ("Vom unglaublichen Krieg der Luftliegen") berichtet, in welchem sogar dem Vernehmen nach eine einstweilige Verfügung gegen den Händler erwirkt wurde.

A. Was ist passiert?

Die rechtsanwaltliche Abmahnung richtet sich dagegen, dass der Händler eine mit Luft zu befüllende Luftliege, also eine um 90° gedrehte Luftmatraze mit Sitz- oder Liegemulde, im Internet angeboten hat, die mit dem sog. Lamzac der Firma Fatboy the Original B.V. verwechselungsähnlich sein soll. Die Firma Fatboy verfügt an der Luftliege ein für die EU geschütztes, eingetragenes Design (vormals Geschmacksmuster).

B. Was sind die Forderungen?

Die Rechtsanwälte von HPR fordern, dass binnen kürzester Frist der Verkauf der angegriffenen Luftliegen unterlassen wird und hierzu eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. 

Es sollen bei einem Streitwert von 100.000 EUR Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.973,90 € (ohne Mehrwertsteuer) bezahlt werden. 

Neben diesen Ansprüchen wird obligatorisch Erteilung einer Auskunft verlangt, da die Firma Fatboy die Quelle der Lamzac-Plagiate und die Vertriebswege erfahren möchte. 

Zu den Rechtsanwaltskosten kommt nach Auskunftserteilung auch Schadensersatz, der nach der sog. Lizenzanalogie berechnet wird. Es wird also ermittelt, welche Lizenzgebühren der Händler an Fatboy hätte zahlen müssen, wenn er sich vor dem Verkauf um eine Einwilligung des niederländischen Herstellers gekümmert hätte. 

C. Wie ist die Sach- und Rechtslage?

Eine gerichtliche Auseinandersetzung, selbst wenn diese sich auf eine "einstweilige Verfügung" beschränkt, liegt auf Grund des hohen Streitwerts von 100.000 EUR bei mehreren tausend Euro. 

Immer wieder werden von unseren Mandanten "bessere Rechte" an dem Design des Fatboys vorgetragen. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen. Wir nehmen Ihre Argumente ernst. Tatsache ist, dass die Firma Fatboy the Original B.V. über ein eingetragenes Designrecht am Lamzac verfügt. Die Beweislage spricht daher zunächst für Fatboy. Im Übrigen sind jedoch viele Stellschrauben zu stellen, um die Situation des abgemahnten Händlers zu verbessern. 

Bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung riskieren Sie, für 30 Jahre eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro zu zahlen, und zwar auch für ein Verhalten, dass Sie aus Laiensicht (Achtung!) möglicherweise nicht einmal direkt zu verantworten haben. Vertragsstrafen von über 5.000 EUR sind im Designrecht nicht unüblich, sondern eher die Regel. Es können bei mehreren Folgeverstößen mehrere Vertragsstrafen verwirkt werden. Es wird also keine "Gesamtstrafe" gebildet, die in der Summe niedriger ausfällt als die Addition der einzelnen Vertragsstrafen. Wir haben anderweitig bereits über mehrere Instanzen Gerichtsverfahren geführt, in denen gegen unsere Mandanten Vertragsstrafen von über 40.000 EUR geltend gemacht wurden.

D. Unsere Ratschläge

Wenn Sie diesen Rechtstipp lesen, haben Sie höchstwahrscheinlich schon eine Abmahnung von Fatboy erhalten. Wir können es nicht häufig genug betonen: Bleiben Sie ruhig und rufen Sie uns an! 

Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, per Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Wir sind bundesweit für Sie da. Wir haben in über 10 Jahren zahlreiche design-, marken-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Verfahren geführt. Bei uns sind Sie bestens aufgehoben! 

Wir können Ihnen helfen. Um uns unsere Arbeit aber nicht zu erschweren, bitten wir um Folgendes:

1. Kontaktieren Sie weder Heinrich & Partner noch Fatboy.
2. Geben Sie ohne uns keine Erklärungen ab (Entschuldigungen, Erläuterungen usw.), geben Sie keine Auskunft und zahlen Sie nicht. Unterzeichnen Sie insbesondere nicht die Unterlassungserklärung der Gegenseite!
3. Vernichten Sie einstweilen keine Plagiate und rufen Sie diese auch noch nicht zurück.
4. Lassen Sie die Abmahnung nicht auf sich beruhen. Damit verschlimmern Sie ihre Lage nur, da Heinrich & Partner Rechtsanwälte bei erfolglosen Abmahnungen gerichtliche Schritte gegen Sie unternehmen. Rufen Sie uns sofort an und lassen Sie sich durch einen unserer Spezialisten beraten.
5. Beachten Sie: Das bloße Unterlassen des Verkaufs und "Kopfeinziehen" hilft Ihnen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht weiter.

E. 7 Gründe, warum gerade Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte

Grund 1: Wir haben bereits zahlreiche Lamzac-Abmahnungen bearbeitet.

Grund 2: Die Kanzlei Heinrich & Partner Rechtsanwälte kennt unsere Kanzlei aus den Vorverfahren.

Grund 3: Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Hierzu gehört auch das Designrecht.

Grund 4: Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz promoviert. 

Grund 5: Wir haben über 10 Jahre allgemeine Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz und mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. In einem Fall haben wir ein Vertragsstrafeverfahren vor den BGH begleitet.

Grund 6: Wir helfen auch Ihnen im Nachgang mit den Folgen einer Abmahnung, auch mit der Prüfung Ihres Onlineauftritts. Eine Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung muss auch erfüllt werden!

Grund 7: Auf unserer Kanzleiseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die nahezu werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Wir freuen uns., auch Ihnen helfen zu können!

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht


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