Landgericht Heidelberg hält Widerspruchsbelehrung für fehlerhaft

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Der Kläger schloss im Jahre 1999 einen Rentenversicherungsvertrag bei der MLP Lebensversicherungs AG, der heutigen Heidelberger Lebensversicherungs AG, ab. Diesem Vertrag widersprach er Ende 2018 und machte die Rückabwicklung des Rentenversicherungsvertrages geltend. Nachdem der Kläger mit seinem außergerichtlich erklärten Widerspruch ohne Erfolg blieb, wendete er sich an die activeLAW Klein.Offenhausen PartmbB. Nachdem die activeLAW PartmbB die Klage auf Rückabwicklung gegen die Heidelberg Lebensversicherung AG einreichte, teilte das LG Heidelberg den Parteien des Rechtsstreits in einer Verfügung vom 04.07.2019 mit, dass es die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung für fehlerhaft hält. 

Das LG Heidelberg führte aus:

„Nach vorläufiger Würdigung dürfte vorliegend zum einen von einer unwirksamen Widerspruchsbelehrung auszugehen sein Zum anderen dürfte nicht vom Vorliegen der Verwirkung auszugehen sein. Zuzugeben ist dem Vortrag der Beklagten, dass das erforderliche Zeitmoment mit ca. 19 Jahren zu bejahen sein dürfte. Angesichts des Umstands, dass hinsichtlich des Umstandsmoments von der Beklagtenseite lediglich Handlungen des Klägers vorgetragen werden, die vertragsbezogene Handlungen darstellen, dürfte es an besonders gravierenden Umständen vorliegend fehlen. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer wiederholt Vertragsänderungen und eine Übertragung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler vorgenommen hat, führt im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht zur Verwirkung bzw. Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts.“ 

Haben auch Sie einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, können Sie sich an die Kanzlei activeLAW Klein.Offenhausen PartmbB, Herrn Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht wenden. Gerade eine Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages kann Ihnen gegenüber dem reinen Rückkaufswert einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil bringen.



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