Laternenumzug zu St. Martin – Haftung und Versicherungsschutz

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Laternenumzüge – sie sind jedes Jahr ein freudiges Ereignis für kleine Laternenbastler und deren Eltern. Nahezu jede Kita, Kindertagesstätte und Grundschule veranstaltet einmal im Jahr einen „St. Martin-Umzug“ oder ein „Lichterfest“. Neben der Wanderung im Dunkeln bieten auch offene Feuerstellen und sogar der Einsatz eines Reitpferdes genügend Potential für Unfälle mit Sach- oder gar Personenschäden. Aber wer haftet, wenn das Pferd ein Kind verletzt? Wer haftet, wenn während der Veranstaltung ein anderer Unfall passiert?

Grundsätzliche Haftung des Pferdehalters 

Der Pferdehalter haftet in der Regel immer und verschuldensunabhängig allein aus der spezifischen Gefahr, die vom Tier ausgeht. 

Ausnahme: das Tier dient dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt

Dient das Tier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters, kann dieser sich auf § 833 BGB berufen und durch den Nachweis, dass er die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat, entschuldigen. Auch durch den Nachweis, dass der Schaden trotz gebotener Sorgfalt eingetreten wäre, kann er sich von der Schuld freimachen. In einem Rechtsstreit muss das Gericht aber genau prüfen, ob der § 833 BGB überhaupt angewandt werden kann und dessen Voraussetzungen vorliegen. Dies hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Februar 2017 (Az: VI ZR 434/15) entschieden. In dem Fall waren einem Pferdehalter zwei Pferde von der Koppel auf die nahegelegene Straße entlaufen und ein Pferd mit einem Auto kollidiert. Der Pferdehalter gab an, eine Pferdezucht im Nebengewerbe zu betreiben, weshalb er sich durch den Nachweis gebotener Sorgfalt entschuldigen könne. Obwohl das Gericht in erster Instanz nicht genau geprüft hatte, ob die Pferdehaltung tatsächlich der Erwerbstätigkeit diente und die gebotene Sorgfalt beachtet wurde, folgte es der Argumentation des Pferdehalters und wies die Klage des Geschädigten ab. Der BGH hat den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun nach den Vorgaben des BGH prüfen, ob der § 833 BGB greift und sich der Pferdehalter entschuldigen kann.

Wird im Rahmen des St. Martin-Umzuges ein Kind durch das Pferd verletzt, hängt die Haftung des Halters also davon ab, ob er das Tier im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit hält oder nicht. Ist dies nicht der Fall, haftet er immer – egal, ob er die gebotene Sorgfalt hat walten lassen oder nicht. Im Idealfall hat er hierzu eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Was aber, wenn ein Kind während der Veranstaltung auf andere Weise zu Schaden kommt?

Grundsätzlich ist die Kita als Veranstalter bzw. deren Personal aufsichtspflichtig, soweit sie die Aufsicht faktisch, also tatsächlich übernommen hat. In der Regel nehmen die Eltern am Umzug Teil und haben daher dann auch die Aufsichtspflicht. 

Sind die Eltern jedoch nicht anwesend, haben die Erzieher als sogenannte Dritte dieselbe Sorgfalt walten zu lassen wie die eigentlichen Erziehungsberechtigten, also die Eltern. So urteilte zuletzt das Oberlandesgericht Köln in einem Fall, indem ein Kind während der Aufsicht der Tagesmutter zu Schaden gekommen war (Urteil vom 13. August 2015, Az.: I-8 U 67/14). Ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes; objektive und subjektive Gefahrenlage etc.) festzustellen. Bei Verletzung der Aufsichtspflicht haftet die Kita für Sachschäden nahezu uneingeschränkt. Hierfür hat die Einrichtung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. 

Bei Personenschäden (Körperverletzung) ist dies jedoch anders: hier haftet die Einrichtung faktisch nie. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber eine sogenannte Haftungsprivilegierung geschaffen hat. Gemäß § 104 Abs. 1 siebtes Sozialgesetzbuch haftet sie nur bei vorsätzlichem, also absichtsvollem Handeln. Diese Haftungsprivilegierung hat folgenden Grund: 

Die in der Einrichtung untergebrachten Kinder stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 

Diese übernimmt (unter anderem) die Heilbehandlung und Pflege, wenn es im Rahmen der Veranstaltung zu einem („Arbeits-“)Unfall kommt. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift auch dann, wenn auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung ein sogenannter Wegeunfall passiert. Deshalb ist es wichtig, dass der Einrichtung der Unfall gemeldet wird, damit die Unfallkasse diesen als Versicherungsfall einstufen kann. Hierauf sollten die Eltern achten.



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