Leerstandsabgabe und Zweitwohnsitzabgabe in Österreich

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Die Steiermark, Salzburg, Tirol und Vorarlberg haben Gesetze für Leerstandsabgaben beschlossen.


Derzeit fällt eine Zweitwohnsitzabgabe in Salzburg, der Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Kärnten an.

Wohnungseigentümer werden derzeit gehäuft von den Gemeinden zur Zahlung bzw Abgabenerklärung aufgefordert. Allerdings haben die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Regelungen, Abgabensätze und Ausnahmen festgelegt.


Ausnahmen


Es gibt zahlreiche Ausnahmen in allen Bundesländern, zum Beispiel für Vorsorgewohnungen, landwirtschaftlich genutzte Wohnungen, Wohnungen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht genutzt werden können oder die Berufszwecken dienen.


Möglicherweise trifft eine Ausnahmebestimmung zu, oder die Wohnung unterliegt aus anderen Gründen nicht der Abgabenpflicht. Eigentümer sollten daher solche Vorschreibungen rechtlich prüfen lassen, um Rechtssicherheit für die kommenden Jahre zu erlangen!


Wien zieht nach


Auch das Bundesland Wien plant derzeit die Einführung einer Zweitwohnungsabgabe, die ab 2025 erhoben werden soll. Ausgenommen sind Wohnungen, die trotz nachgewiesener geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von sechs Monaten zum ortsüblichen Mietzins nicht vermietet werden konnten. In Wien handelt es sich also gleichzeitig auch um eine Form der Leerstandsabgabe.


Verfassungsrechtlich bedenklich


Zur Frage, ob der Landesgesetzgeber eine Leerstandsabgabe erheben darf, gibt es unterschiedliche Fachmeinungen. Jedenfalls stellt eine solche Abgabe einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Eigentum dar und kann als versteckte Vermögenssteuer angesehen werden. Basierend auf einem Erkenntnis des VfGH bestehen enge Grenzen für solche Abgaben der Bundesländer, insbesondere hinsichtlich ihrer Höhe. Kürzlich hat jedoch der Nationalrat den Ländern mit einer Verfassungsbestimmung die Erhebung einer Leerstandsabgabe ermöglicht, wodurch diese Grenzen quasi umgangen werden können.


shb-law.at



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