Leinenpflicht für Hundehalter innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft

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Eine solche Pflicht ergibt sich nach einem Urteil des Amtsgericht München vom 21.03.2013 (Az.: 484 C 18498/12) aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot (§ 14 Nr. 1 WEG). Der Tenor sieht sogar vor, dass der Leinenzwang auch das Sondereigentum(!) des Hundehalters umfasst, denn in dem Urteil heißt es:

„es zu unterlassen, ihren Hund auf dem Gelände der WEG R.-straße [...], also im Gebäude R.-straße ... oder den Außenanlagen der WEG R.-straße frei unangeleint herumlaufen zu lassen, ohne den Hund an der Leine zu führen."

Diese Leinenpflicht gilt unabhängig davon, ob der Hund gefährlich ist, ein aggressives Verhalten zeigt oder an Personen hochspringt. Die Beteiligten einer WEG sind dazu verpflichtet, sowohl in dem Gebäude, als auch auf dem Gelände der Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Hund nur angeleint zu führen. Diese Verpflichtung folgt aus dem Rücksichtnahmegebot zwischen den Wohnungseigentümern, welches sich aus §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG ergibt. Das Herumlaufenlassen des Hundes stellt eine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer dar, die über das im § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht. Die Beeinträchtigung ist schon darin zu sehen, dass der Hund frei umherläuft: es reicht hier schon die Angst der übrigen Eigentümer aus, der Hund könne sie anspringen oder anderweitig belästigen.

Der Argumentation der Gegenseite, wonach in einer WEG die Tierhaltung lediglich durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden kann folgte das Gericht nicht, da nicht eine Tierhaltung verboten werden sollte, sondern ein Anleinzwang begründet werden sollte und dies unabhängig von der Fassung eines Mehrheitsbeschlusses aufgrund des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes gegeben ist.

Auch das Kammergericht Berlin hat bereits einmal einen „Leinenzwang" bestätigt (Beschluss vom 22. 07. 2002 (Az.: 24 W 65/02). Dort lag der Fall allerdings etwas klarer, da es sich bei dem Hund um den gestritten wurde, um einen „Kampfhund" (American Staffordshire-Terrier i.S.v. § 3 Absatz 1 Nr. 2 BerlHundeVO) handelte, welcher frei im Kellerbereich herumlief, so dass nach Ansicht des Gerichts „die Antragstellerin hierdurch faktisch am Betreten des Kellergeschosses gehindert wird, da sie stets damit rechnen muss, dem Hund zu begegnen".

Wie die Berufung ausgeht, und dabei insbesondere ob die Ausweitung des Leinenzwangs auf das Sondereigentum vom Landgericht bestätigt wird, werde ich beobachten und hier für Sie zusammenfassen.


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