LG Düsseldorf: Widerruf von Darlehensverträgen wegen Abbedingung von § 193 BGB in AGB möglich

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Mit Urteil vom 15.12.2017 Az. 10 O 143/17 hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Widerruf eines im Jahre 2010 geschlossenen Darlehensvertrages noch im Jahre 2016 möglich war, da durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Darlehensvertrages die Widerrufsbelehrung für einen Verbraucher unklar geworden war.

Unter Punkt Nr. 26 hatte die Bank folgende Regelung in die AGB aufgenommen:

„26 Abbedingung von § 193 BGB: Die Parteien bedingt die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärung- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispielsweise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten.“

Durch diese Klausel kann bei einem Verbraucher das Fehlverständnis entstehen, eine Widerrufsfrist, deren Ende z. B. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, würde auch an diesem Tag enden. Tatsächlich endet die Frist nach der auch für Widerrufsfristen weithin anerkannten Regelung des § 193 BGB in einem solchen Fall jedoch erst am nächsten Werktag. Der Verbraucher könnte also von einem Widerruf abgehalten werden, da er der Meinung sein könnte, die Widerrufsfrist sei bereits verstrichen.

Auch die Rückgewährfrist wird durch die Klausel unzulässig verkürzt, wie das LG Düsseldorf feststellt:

„Durch die verkürzte Darstellung der Widerrufsfrist kann der Verbraucher zu der Fehlvorstellung verleitet werden, die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Auch die verkürzte Darstellung der Rückgewährfrist ist potentiell geeignet, den Verbraucher vom Widerruf abzuhalten, weil er hinsichtlich der Beschaffung der zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten erforderlichen Mittel einem gegenüber der gesetzlichen Regelung erhöhten Zeitdruck ausgesetzt wird.“

Ist die Widerrufsbelehrung für einen Verbraucher irreführend, unklar oder unzutreffend, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Widerruf ist in diesem Fall grundsätzlich ewig möglich. Für Verbraucherdarlehensverträge ab dem 21.03.2016 gilt allerdings eine maximale Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen.

Darlehensnehmer sollten ihre Verträge prüfen:

In vielen Darlehensverträgen von Volksbanken, Sparda-Banken und Raiffeisenbanken findet sich eine entsprechende Klausel in den AGB, mit der die Regelung des § 193 BGB ausgeschlossen werden soll.

Wer einen Verbraucherdarlehensvertrag ab dem 11.06.2010 abgeschlossen hat und eine entsprechende Klausel in den AGB seines Vertrages findet, kann nach der Rechtsprechung des LG Düsseldorf noch heute einen Widerruf des Darlehensvertrages erklären. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Findet sich eine entsprechende Regelung in einem nach dem 11.06.2010 geschlossenen Vertrag, sollten Darlehensnehmer fachkundigen Rat in Anspruch nehmen. Neben der vom LG Düsseldorf nun erkannten Fehler bestehen vielfältige weitere mögliche Informationspflichtverletzungen, die noch heute einen Widerruf des Vertrages ermöglichen können. Damit lässt sich zum Beispiel eine Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden oder eine zinsgünstige Umschuldung erreichen.

Gerne stehen wir Darlehensnehmern zur Prüfung der eigenen Ansprüche und zur Durchsetzung derselben deutschlandweit zur Verfügung. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.


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