LG Hamburg: Preisstreit zwischen Edeka und Coca-Cola

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Einstweilige Verfügung gegen Coca-Cola


Was ist passiert?

Anfang September 2022 stellte Coca-Cola die Lieferung ihrer Produkte an Edeka ein. Grund dafür war, dass Edeka die Preise nicht akzeptieren wollte. Coca-Cola hatte diese zuvor aufgrund der gestiegenen Energiekosten und Inflation angehoben. Hiergegen wehrte sich Edeka gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom 08.09.2022 hat das Landgericht Hamburg nun entschieden, dass Coca-Cola den Lebensmittelhändler, zumindest vorläufig bis zum 30.09.2022, weiter beliefern muss.

Anspruch auf Unterlassung des Lieferstopps

Das LG Hamburg bejahte Edekas Anspruch auf Unterlassung des Lieferstopps. Dieser ergebe sich aus § 33 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV. Erforderlich hierfür ist eine kartellrechtswidrige Handlung. Art. 102 AEUV verbietet das missbräuchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung, welches nach Abs. 2 a) insbesondere durch die Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen erfolgen kann. Das LG ging von einer marktbeherrschenden Stellung und unangemessenen Preiserhöhung seitens Coca-Cola aus. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist aufgrund des Charakters der einstweiligen Verfügung noch nicht abschließend geklärt.

Der einstweilige Rechtsschutz

Der einstweilige Rechtsschutz ist immer dann vorteilhaft, wenn es zügig gehen soll. Denn der Klageweg in Deutschland ist langwierig. Oft kann es bis zu einem gerichtlichen Urteil 2 bis 3 Jahre dauern, sodass Abhilfe in eiligen Fällen zu spät kommt.

Ein Unterfall des einstweiligen Rechtsschutzes ist die einstweilige Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO. Diese ergeht in der Regel innerhalb eines Zeitraums von maximal 2 Wochen, sofern das Gericht dem Antrag stattgibt. Grund für die kürzere Verfahrensdauer ist zum einen, dass die einstweilige Verfügung oft wegen der Dringlichkeit, vgl. § 937 Abs. 2 ZPO, ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Zum anderen müssen Tatsachen im Verfügungsverfahren nicht wie sonst bewiesen, sondern lediglich von der antragstellenden Partei glaubhaft gemacht werden, vgl. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen vorliegen muss.

Befristung der Unterlassungsverfügung

Vorliegend stellte das LG Hamburg fest, dass Edeka ausreichend glaubhaft gemacht habe, dass Coca-Cola eine marktbeherrschende Stellung innehabe und diese missbräuchlich ausnutze. Auch die Unangemessenheit der Preiserhöhung habe Edeka glaubhaft gemacht. Da Coca-Cola aber bisher noch nicht hierzu vom Gericht angehört wurde, hat das LG die Verfügung bis zum 30.09.2022 befristet. So erhält Coca-Cola die Gelegenheit, bis zum Ablauf der Frist Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, dass die Preiserhöhung gerechtfertigt ist.

Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen. Unter ersterem versteht man den materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gegen den Antragsgegner. Der Verfügungsgrund wiederum liegt vor, wenn die Durchsetzbarkeit des zu sichernden Anspruchs gefährdet ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Angelegenheit besonders dringlich ist. Die Dringlichkeit wird bei Konstellationen, die das Wettbewerbsrecht betreffen und die auf ein Unterlassen gerichtet sind, vermutet. Das bedeutet, dass der Antragsteller nicht ausführlich darlegen und begründen muss, wieso die Dringlichkeit vorliegt. Da der vorliegende Fall dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen und der Anspruch auf ein Unterlassen gerichtet ist, galt die Vermutung auch hier.

Widerspruch gegen den Beschluss

Coca-Cola legte gegen den Beschluss Widerspruch gem. §§ 936, 924 ZPO ein. Dies führt dazu, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführt und seine vorherige Entscheidung so noch einmal überprüft. Das Verfahren wird abgeschlossen durch das Endurteil, vgl. §§ 936, 925 Abs. 1 ZPO.

Es bleibt also abzuwarten, ob Coca-Cola im weiteren Verlauf des Verfahrens die von der Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen widerlegen, und so schlussendlich doch noch die Preiserhöhung durchsetzen kann.

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Foto(s): Adobe Stock/feydzhetshabanov

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