LG Nürnberg-Fürth: Rückerstattung von Geldern durch Online-Casino mit Unterstützung von Prozesskostenfinanzierung!

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Red Rhino Limited wurde dazu verurteilt, einem geschädigten Spieler 6.149 Euro zurückzuzahlen. Dies geschah aufgrund fehlender Lizenz für das Angebot von Online-Glücksspielen, was rechtlich nicht gerechtfertigt war.

In einem aktuellen Urteil, das am 31. Oktober 2023 vom Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen: 16 O 2423/23) gefällt wurde, wurde das maltesische Unternehmen Red Rhino Limited verurteilt. Dieses Unternehmen betreibt unter anderem die Plattform "Platin-Casino" für Online-Glücksspiele. Red Rhino Limited wurde in einem Versäumnisurteil dazu verurteilt, der Klägerseite einen Betrag von 6.149 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. April 2023 zu erstatten. Darüber hinaus wurde Red Rhino Limited verpflichtet, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 Euro für die Klägerseite zu übernehmen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Hintergrund des Falles: Die Plattform "Platin-Casino" war während des strittigen Zeitraums vom 29. April 2021 bis 22. Januar 2023 unter der Internetadresse "www.platincasino.com" zugänglich. Allerdings besaß die Beklagte für diesen Zeitraum weder eine Glücksspiellizenz von der zuständigen "Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder" noch vom schleswig-holsteinischen Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport gemäß dem schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz von 2012. Die Klägerseite befand sich zu keinem Zeitpunkt außerhalb Deutschlands oder im Bundesland Schleswig-Holstein. Daher unterliegt der Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Diese Bedingungen waren gegeben, da das Angebot der Beklagten über ihre deutsche Internet-Domain von Deutschland aus erreichbar war und auf den deutschen Markt ausgerichtet war.

"Die im Internet angebotenen Glücksspiele fallen gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag unter öffentliches Glücksspiel. Gemäß § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags in der Version von 2012 war es nahezu vollständig untersagt, öffentliche Glücksspiele in Deutschland zu veranstalten oder zu vermitteln. Die Beklagte hat somit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, indem sie Online-Glücksspiele in Bayern veranstaltet und vermittelt hat", erklärte Dr. Gerrit W. Hartung, Rechtsanwalt aus Mönchengladbach, bei der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei hat sich ausschließlich auf Anleger- und Verbraucherschutzthemen spezialisiert und ist neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung, ein Experte im Glücksspielrecht, der auch ein umfangreiches Netzwerk von Prozessfinanzierern für die Durchsetzung von Forderungen aus illegalem Online-Glücksspiel aufgebaut hat, hat das Urteil im Namen des Verbrauchers gegen Red Rhino Limited vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth erwirkt.

Daher liegt ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 817 BGB "Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten" vor. Gemäß dieser Vorschrift ist der Empfänger verpflichtet, die Leistung zurückzugeben, wenn der Zweck der Leistung so bestimmt war, dass der Empfänger gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Das Gericht argumentierte, dass der Ausschluss der Rückforderung in diesen Fällen nicht mit dem Zweck des Bereicherungsrechts vereinbar sei, insbesondere wenn die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags sind explizit darauf ausgerichtet, die Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen, wie es in § 1 Satz 1 Ziff. 1, 3 und 4 des GlüStV festgelegt ist.



Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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