LG Rostock: Sparkassenkunde erhält Vorfälligkeitsentschädigung zurück!

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Das Landgericht Rostock hat mit seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 10. Februar 2021 (Aktenzeichen 2 O 872/19) die Ostsee-Sparkasse Rostock zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von rund 23.500,00 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Der aktuelle Fall

Der Kläger schloss im Jahr 2016 mit der Sparkasse eine Baufinanzierung ab. Bereits in 2019 verkaufte er die Immobilie und wollte die Darlehenssumme zurückzahlen. Als Reaktion hierauf erhielt er die Aufforderung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) in Höhe von über 23.000,00 Euro. Zwar zahlte er zunächst die Kreditvaluta plus Entschädigung, um die Grundschuld frei zu bekommen. Dies wollte er aber nicht auf sich sitzen lassen und verklagte die Sparkasse auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung - mit Erfolg.

Die Entscheidung

Das Landgericht Rostock führte in seinem Urteil aus, dass eine Bank dazu verpflichtet sei, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich darzulegen. Das habe die Ostseesparkasse versäumt. Zwar mache sie Angaben dazu, erläutere diese aber nicht hinreichend. Für den Darlehensnehmer sei es daher nicht möglich, nachzuvollziehen, welche Belastung auf ihn zukomme. Die Sparkasse sei daher verpflichtet, die grundlos einbehaltene Vorfälligkeitsentschädigung an ihren Kunden zurückzahlen. Die Entscheidung dürfte einige Wellen schlagen. Denn nahezu alle Sparkassen in Deutschland verwendeten gleichlautende Verträge.

Weitere positive Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab den klagenden Verbrauchern in einem vergleichbaren Fall gegen die Commerzbank Recht und verschaffte diesen eine Ersparnis von fast 21.600,00 Euro (Urteil vom 01. Juli 2020, Aktenzeichen 17 U 810/19). Wir berichteten am 10. September 2020 über das Urteil des OLG Frankfurt (https://www.ra-jackwerth.de/de/olg-frankfurt-bank-muss-vorfaelligkeitsentschaedigung-zurueckzahlen/).

Auch das Landgericht Konstanz entschied am 08. Dezember 2020 (Aktenzeichen C 4 O 155/20) zu Gunsten des Kunden und verurteilte die Volksbank zur Zahlung von rund 8.300,00 Euro.

Erst kürzlich entschied in gleicher Weise auch das Landgericht Hamburg am 19. Februar 2021 (Aktenzeichen 318 O 164/20), dass die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von fast 21.500,00 Euro zurückzahlen müsse. Das Urteil befindet sich in der Berufungsinstanz.

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