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Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen

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Die sogenannte ED-Behandlung und ihre Folgen

Ist man in den Genuss einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei gekommen, so stellt sich für den Betroffenen irgendwann die Frage, was eigentlich mit den Daten passiert. Wie lange werden diese Informationen aufbewahrt, kann ich einen Antrag auf Löschung stellen, oder habe ich als Betroffener gar keine Möglichkeit, Informationen über die Aufbewahrung der ED-Behandlung zu erlangen?

Im heutigen Zeitalter sind gerade die Ermittlungsbehörden stark daran interessiert, so viel wie möglich über den Bürger zu wissen. Dafür sprechen gewichtige Argumente, etwa die Klärung von Straftaten, oder aber auch deren Verhinderung von Beginn an. Den Gegenpol bildet der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus dem Grundgesetz (Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs 1 Grundgesetz).

In dem Artikel wollen wir uns der einfachen Frage widmen, ob man erkennungsdienstliche Unterlagen löschen kann, und wenn ja, wie ...

Das Recht auf Auskunft:

Grundsätzlich gilt: Jedermann hat das Recht, auf Antrag von der Polizei Auskunft über die zu seiner Person in den polizeilichen Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Darüber hinaus kann auch die Löschung der gespeicherten Daten beantragt werden.

Entgegen dem Gerücht, dass das alles komplizierte Anträge erfordert, genügt ein formloses Schreiben. Dieses können Sie selber ohne Probleme formulieren, oder aber über einen Anwalt laufen lassen.

Worauf kommt es bei einer Löschung an?

Die Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wir möchten hier dem interessierten Leser eine Orientierung geben, anhand derer man abschätzen kann, ob das eigene Anliegen einer Löschung Erfolgsaussichten hat oder nicht.

1. Besteht die Möglichkeit, dass der Betroffene weitere Straftaten begeht?

Die Erforderlichkeit einer weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem Strafverfahren, das Anlass für die erkennungsdienstliche Behandlung war, gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen überführend oder entlastend, fördern können.

2. Die Besonderheiten des Einzelfalles sind zu berücksichtigen

Zu berücksichtigende Umstände des Einzelfalls sind insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise, der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.

3. Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat.

4. Die „Jugendsünden“

Bei der Abwägung ist auch die Möglichkeit lediglich vorübergehend delinquenten Verhaltens bei Jugendlichen und Heranwachsenden zu berücksichtigen.

Fazit:

Die vorgenannten Punkte werden seitens der Polizei und des Betroffenen in der Regel unterschiedlich beantwortet. In der umfangreichen Rechtsprechung der Gerichte haben sich jedoch gewisse Kriterien hervorgetan, die eine Löschung vorschreiben oder schlichtweg ablehnen. 

Im Ergebnis sollte man aber als Bürger immer informiert sein, was genau mit den festgestellten Daten passiert, bzw. wer über deren Aufbewahrung entscheidet.

Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht beraten wir Sie gerne im Hinblick auf diese Problematik. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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