Lombardium / Erste Oderfelder / Fidentum: Anleger sollten sich alle Möglichkeiten offen halten!

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Anleger, die ihr Geld z.B. in die Modelle Lombard Classic III bei der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft investiert haben, sind weiter im Ungewissen.

Bis zum heutigen Tag, 26. April 2016, ist es jedoch noch zu keiner Rückzahlung von Anlegergeldern gekommen oder auch nur zu einer verbindlichen Aufstellung über die vorhandenen Pfandgegenstände.

Auch wurde den Anlegern noch nicht beantwortet, welche Pfänder mit welchem voraussichtlichen Wert zur Verfügung stehen und wann die Auszahlung erfolgen soll.

Allerdings dürfte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner in der nächsten Zeit nun eine Liste mit den vorhandenen Pfandgegenständen den Anlegern bekannt gegeben werden. Hier ist jedoch nach Ansicht von Dr. Späth & Partner wichtig, dass die Liste auch wirklich von unabhängigen Personen geprüft oder erstellt wurde, um zu gewährleisten, dass die gemachten Angaben korrekt sind.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte befürchten aber, dass die vorhandenen Pfandgegenstände deutlich weniger wert sind als die Gelder, die die einzelnen Anleger für die Beteiligung überwiesen haben.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mit Sitz in Berlin und Hamburg „stellt sich die Frage, warum die Verwertung der Pfänder so schwierig sein soll. denn diese werden von Pfandhäusern aus Sicherheitsgründen nur mit großem Abschlag von mindestens 20 % bis hin zu 75 % entgegengenommen, um gerade eine Verwertung im Ernstfall ohne große Verluste zu gewährleisten. Sollten die Pfandgegenstände, die ja als Sicherheiten entgegen genommen wurden, wesentlich weniger wert sein als die ausgegeben Gelder, könnten sich unserer Ansicht nach Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen ergeben.“

Anleger sollten sich daher alle Möglichkeiten der Schadenskompensation offen halten.

Hierzu könnte z.B. eine mögliche Haftung der Geschäftsführung in Betracht kommen, aber auch eine eventuelle Haftung des Treuhänders sollte geprüft werden. „Gerade die Einschaltung eines Treuhänders war ja für die Anleger ein wesentliches Sicherheitselement“, so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Betroffene Anleger können sich an Dr. Späth & Partner wenden. Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB sind seit dem Jahr 2002 schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.


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