Lombardium/Fidentum/Erste Oderfelder: Anleger prüfen rechtliche Schritte!

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Anleger, die der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG als stille Gesellschafter Geld geliehen haben, sind weiterhin in großer Sorge.

So wurde am 04. Dezember 2015 wurde unter dem AZ. 67c IN 473/15 beim Amtsgericht Hamburg über das Vermögen der Emittentin Fidentum GmbH aus Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet, ebenfalls ordnete die BaFin an diesem Tag an, dass die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ihren Geschäftsbetrieb teilweise einstellen muss, soweit das Kreditgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 KWG betroffen ist.

Über die Fonds der Fidentum GmbH konnten Anleger stille Beteiligungen an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. Lombard Classic3 GmbH & CO. KG erwerben.

Dabei wurde den Anlegern eine Verzinsung von 7,15 % jährlich versprochen, und zweimal jährliche Auszahlungen.

Die letzte Auszahlung an die Anleger ist dabei bereits ausgeblieben.

Nach Mitteilung der BaFin hat die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG dabei Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien beliehen und damit ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft betrieben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Dies hat bei den Anlegern für große Verunsicherung gesorgt, auch wenn die Lombardium GmbH & Co. KG wohl inzwischen eigenen Angaben zufolge gegen den Bescheid der BaFIn Einspruch/Widerspruch einlegen will oder bereits eingelegt hat und nur ein Teil des Geschäftsbetriebes betroffen ist.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg vertreten bereits erste Anleger der Fidentum GmbH/Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und haben bereits in ersten Fällen außergerichtliche Schritte für die vertretenen Anleger eingeleitet.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), von Dr. Späth & Partner hierzu:

„Bisher hat noch keiner der von uns vertretenen Anleger sein Geld zurück erhalten. Wichtig ist vor allem auch die Sicherung der Pfandgegenstände für die Anleger. Es bleibt zu hoffen, dass diese angemessen verwertet werden können.“

Ein umgehendes Handeln empfiehlt sich dabei, um keine wertvolle Zeit zu verlieren, denn oftmals gilt auch in juristischer Hinsicht, z. B. bei der Vollstreckung, das Prinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Betroffene Anleger sollten umgehend durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen, Dr. Späth & Partner beraten Sie gerne.

Seit dem Jahr 2002 und somit seit über 13 Jahren betreuen Dr. Späth & Partner erfolgreich geschädigte Anleger.


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